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Ausbildung für Arbeiten mit besonderen Gefahren

Bei gewissen Arbeiten ist die Gefährdung der Mitarbeitenden grösser als bei anderen. Aus diesem Grund dürfen diese Tätigkeiten nur von ausgebildeten Personen ausgeführt werden. Hier finden Sie Informationen über besondere Gefahren bei der Arbeit und die entsprechenden Ausbildungen.

Inhalt

      Kurz und bündig

      Gemäss der Verordnung über die Unfallverhütung VUV darf nur entsprechend ausgebildetes Personal Arbeiten mit besonderen Gefahren ausführen.

      Besondere Gefahren bedeutet: diese Tätigkeiten haben überdurchschnittlich häufig schwere Unfälle oder Berufskrankheiten zur Folge. Eine Ausbildung kann die Wahrscheinlichkeit, dass ein Unfall passiert, signifikant reduzieren.

      Die Ausbildung erfolgt je nach Art der Tätigkeit entweder innerbetrieblich oder durch eine spezialisierte Ausbildungsorganisation.

      • Wählen Sie je nach Tätigkeit das richtige Ausbildungsmodell aus.
      • Übertragen Sie Arbeiten mit besonderen Gefahren nur entsprechend ausgebildeten Mitarbeitenden.
      • Lassen Sie Personen, die solche Arbeiten allein ausführen, stets durch einen zweiten Mitarbeitenden überwachen.

      Die nachfolgenden Listen sind nicht abschliessend. Weitere Ausbildungen finden Sie in den anderen Themenbereichen.

      Was sind Arbeiten mit besonderen Gefahren?

      Besondere Gefahren bestehen dann, wenn

      • eine Tätigkeit überdurchschnittlich häufig Unfälle oder Berufskrankheiten zur Folge hat
      • die Folgen bei einem Unfall durchschnittlich sehr schwer sind
      • die Ausbildung die Risiken entscheidend reduzieren kann
      • sich das Risiko selbst bei ausgeschöpften technischen Schutzmassnahmen nicht weiter reduzieren lässt
      • sich Mitarbeitende der hohen Gefährdung und der Schutzmöglichkeiten bewusst sind

      Die verschiedenen Ausbildungsmodelle

      Die Ansprüche an die Ausbildung orientieren sich am Grad der Gefährdung durch eine Tätigkeit. Wir unterscheiden zwischen drei Ausbildungsmodellen.

      Ausbildungsstätte mit anerkannten Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen

      Ausbildungen nach diesem Modell dürfen nur von Ausbildungsstätten mit anerkannten Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen angeboten und durchgeführt werden. Die Anerkennung erfolgt durch eine vom Bundesrat bezeichnete Institution. Ausgebildete Personen erhalten einen Ausbildungsnachweis, wenn sie die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und die Voraussetzungen dafür erfüllen.

      Führen Sie immer zusätzlich eine ergänzende Instruktion über die spezifische Situation im Betrieb durch.

      Ausbildungsstätte mit Eigendeklaration

      Ausbildungsstätten oder Ausbildner/-innen können selbst deklarieren, dass ihre Ausbildung dem Stand der Technik entspricht. Die Ausbildungsorganisationen überprüfen, ob die Person die erforderlichen Kompetenzen erworben hat. Wer die Voraussetzungen erfüllt, erhält einen Ausbildungsnachweis der Ausbildungsstätte.

      Führen Sie immer zusätzlich eine ergänzende Instruktion über die spezifische Situation im Betrieb durch.

      Betriebsintern durch fachkundige Person

      Eine fachkundige Person bildet die Mitarbeitenden im eigenen Betrieb aus. Sie muss dafür über entsprechende Praxiserfahrung und pädagogische Fähigkeiten verfügen. Dauer und Inhalt der Ausbildung richten sich nach den branchenüblichen Anforderungen. Die fachkundige Person überprüft, ob die ausgebildete Person über die erforderlichen Kompetenzen verfügt. Den Ausbildungsnachweis stellt der Betrieb aus. Darauf müssen die vermittelten Kompetenzen festgehalten sein. Eine betriebsinterne Ausbildung gilt nur in dem Betrieb, in welchem sie durchgeführt wurde.

      Grundsätzlich kann jede Ausbildung nach Modell B ebenso nach Modell C absolviert werden.

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