Ausbildung für das Führen von Fahrzeug- und Turmdrehkranen
Fahrzeugkrane und Turmdrehkrane zu bedienen, ist eine anspruchsvolle Aufgabe. Es gilt als Arbeit mit besonderen Gefahren. Deswegen ist eine Ausbildung Pflicht. Hier erfahren Sie alles Wichtige über die Ausbildung, Ausbildungsinstitutionen und den Kranführerausweis der Suva.
Inhalt
Kurz und bündig
Wer in der Schweiz einen Fahrzeug- oder Turmdrehkran bedient, muss einen gültigen schweizerischen Kranführerausweis oder Lernfahrausweis besitzen und diesen bei der Arbeit immer auf sich tragen. Nur ausgebildete Kranführerinnen und Kranführer dürfen Fahrzeug- und Turmdrehkrane bedienen. Der Kranführerausweis wird von der Suva ausgestellt.
- Stellen Sie deshalb als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin sicher, dass alle Mitarbeitenden, die Fahrzeugkrane oder Turmdrehkrane bedienen, über die notwendige Ausbildung und einen gültigen Kranführerausweis verfügen.
- Wer einen ausländischen Kranschein besitzt, kann den Umtausch in einen schweizerischen Kranführerausweis beantragen.
- Das Mindestalter für die Kranprüfung beträgt 18 Jahre. Jüngere Lernende dürfen diese Tätigkeit nur gemäss Bildungsplan ausführen.
Erforderliche Ausbildung und Nachweis
Die obligatorische Ausbildung für Führerinnen und Führer von Fahrzeug- und Turmdrehkranen ist in der EKAS-Richtlinie 6510 geregelt. Wer die medizinischen Voraussetzungen für die Tätigkeit erfüllt und den Grundkurs und die Prüfung erfolgreich absolviert, erhält den von der Suva ausgestellten Kranführausweis für die Kategorie A (Fahrzeugkrane) oder B (Turmdrehkrane). Für die Ausbildungszeit können angehende Kranführerinnen und Kranführer bei der Suva einen Lernfahrausweis beantragen. Bei der Arbeit müssen alle, die diese Krane bedienen, den Kranführerausweis stets auf sich tragen, um sich bei Bedarf ausweisen zu können.
Sonderregelung für Jugendliche
Wie bei anderen Fahrzeugkategorien dürfen Jugendliche unter 18 Jahren keine Fahrzeug- oder Turmdrehkrane bedienen. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Lernende dürfen gemäss ihrem Bildungsplan diese Tätigkeiten unter Aufsicht ausführen.
Für Jugendliche unter 18 Jahren ist ausserdem gemäss Art. 9 der Kranverordnung eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach Art. 72 Verordnung über die Unfallverhütung vorgeschrieben. Die Kosten dieser Untersuchung werden von der Suva übernommen. Bitte weisen Sie bei der Bestellung der Anmeldeunterlagen darauf hin, dass Sie Unterlagen für Jugendliche benötigen.
Ausbildungsinstitutionen
Anmeldeunterlagen zum Kranführergrundkurs können Sie bei den Ausbildungszentren bestellen, die von der Suva anerkannte Kursprogramme und Prüfungen anbieten.
Kandidatinnen und Kandidaten erhalten mit den Anmeldeunterlagen vom Ausbildungszentrum ihrer Wahl die Formulare «Fragen zum Gesundheitszustand» und «Seh- und Gehörtest». Die Unterlagen sind wahrheitsgetreu auszufüllen und dem Ausbildungszentrum zur Prüfung einzureichen.
Hier finden Sie die Liste von Ausbildungsorten und -anbietern für den Betrieb von Fahrzeugkranen, Turmdrehkrane und übrige Krane (z.B. Industriekran).
Schweizerische Ausweise und Lernfahrausweise
Der schweizerische Kranführerausweis wird entweder für die Kategorie A, B oder für beide ausgestellt. Für die Ausbildung und Übungszeit benötigen Mitarbeitende, die Krane bedienen, einen Kranführer-Lernfahrausweis.
Ausweis | Gültigkeit | Bemerkung |
Kranführerausweis |
unbeschränkt gültig |
Ausweis für die Krantypen: A = Fahrzeugkrane B = Turmdrehkrane A/B = Fahrzeug- und Turmdrehkrane |
Kranführer-Lernfahrausweis |
10 Monate gültig für die Übungszeit zwischen Grundkurs und Prüfung |
max. 2 Mal Verlängerung um 6 Monate, falls die Prüfung nicht bestanden wird |
Bestätigungsschreiben für die Auswahlzeit |
2 Monate gültig, für die Auswahl geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten im Betrieb vor der Anmeldung zum Grundkurs |
Für die kurze Auswahlzeit erhalten Kandidatinnen und Kandidaten ein Bestätigungsschreiben von der Ausbildungsinstitution. Aus Kostengründen verzichtet man während dieser Zeit auf einen Ausweis. |
Mitarbeitende, die einen Lernfahrausweis (EKAS 6510 Kapitel 4.3) besitzen und Kandidaten mit einer Bestätigung «Auswahlzeit» (EKAS 6510 Kapitel 4.1) dürfen Krane bedienen. Dies jedoch erst nach vorgängiger Instruktion durch den Arbeitgeber. Diese Instruktion muss insbesondere auch die besonderen Regeln umfassen, die im Betrieb und auf der betreffenden Baustelle gelten.
Auch für Kranführerinnen und Kranführer mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung ist eine Instruktion nach wie vor immer dann notwendig, wenn sich die Einsatzbedingungen massgeblich verändern, zum Beispiel wenn ein neuer Kran in Betrieb genommen wird.
Besitzen Sie einen anerkannten Kranführerausweis, der vor dem 1.7.2000 ausgestellt wurde? Solche Ausweise können bei der Suva gegen einen neuen, in der Schweiz unbeschränkt gültigen Ausweis im Kreditkartenformat umgetauscht werden. Die alten Ausweise wurden vom Schweizerischen Baumeisterverband, den Städten Basel, Bern, Zürich oder den Westschweizer Kantonen ausgestellt. Die Kosten für den Umtausch betragen CHF 80. –.
Ausweise der Schweizer Armee werden nicht als Kranführerausweise im Sinne der Kranverordnung anerkannt.
Ausländische Ausweise
Alle Personen, die in der Schweiz einen Kran bedienen, benötigen einen Schweizerischen Kranführerausweis der Suva.
Wer eine Kranführer-Ausbildung bei einer ausländischen Ausbildungsstätte absolviert hat, kann einen schweizerischen Kranführerausweis beantragen. Die Voraussetzung für den Umtausch ist, dass der Grundkurs und die Prüfung von der Suva anerkannt sind.
Fahrzeugkrane
Die Suva anerkennt von folgenden Ausbildungsstätten den Grundkurs und die Prüfung:
- BSK, 60487 Frankfurt in Zusammenarbeit mit BG Verkehr
- Bayerische Bau Akademie, 91555 Feuchtwangen
- MAW, Berlstedt GmbH, 99439 Berlstedt
- Liebherr-Werke, 86678 Ehingen
- Joachim Fiedler, 88161 Lindenberg / Allgäu
- AST GmbH, 89124 Blaustein
Turmdrehkrane
Die Suva anerkennt Ausbildungen und Prüfungen von Ausbildungsstätten für Kranführer, die vom Zulassungsausschuss ZUMBau genehmigt sind. Des Weiteren anerkennt die Suva die Grundkurse und Prüfungen folgender Ausbildungsstätten:
Die Suva anerkennt CACES-Ausbildungen gemäss R 487 (Turmdrehkrane) und R 483 (Fahrzeugkrane), die ausschliesslich von den folgenden Institutionen angeboten werden (Grundkurs und Prüfung):
- ECF Llerena, 67100 Strasbourg
- AFTRAL, AIFC, AFC-IFTIM Formation continue, 75847 Paris
- ECIR Formation, 13370 Mallemort (ehemals CFTP)
- A. Bouquinet Formation et B2B Formation, 35920 Rennes Cedex
(ehemals CACES B2B, Cancale) - JB Formation, 25420 Voujeaucourt
- Platinium CQFT, 38000 Grenoble ausschliesslich CACES R 487
- Manitowoc Crane Group France, 69570 Dardilly ausschliesslich CACES R 487
- Ab dem 01.09.2022: BIS Formation, 35770 Vern-sur-Seiche ausschliesslich CACES R 487
- Ab dem 09.02.2024: Axis Conseil et Formation, 83370 Fréjus ausschliesslich CACES R 487
Die Gleichwertigkeit gemäss Art. 10 Buchstabe c der Kranverordnung ist zurzeit nicht gegeben.
Die Suva anerkennt folgende Ausbildungen und Prüfungen der Kategorie A der ECOL Foundation, 2331 KJ Leiden, Netherlands:
- Liebherr-Werk, 89584 Ehingen, Deutschland
- EUC Lillebaelt, 7000 Fredericia, Dänemark
- Sarens Academy, Wolvertem, Belgien
- Mammoet Academy, 3194 AB Hoogvliet, Rotterdam, Niederlande
Umtauschantrag
Haben Sie einen Ausweis von einer oben genannten Ausbildungsstätten? Dann können Sie den Umtauschantrag downloaden. Es werden Kosten von CHF 80.– in Rechnung gestellt.
Bitte reichen Sie mit dem Antrag folgende Dokumente an die unten aufgeführte Kontaktadresse ein:
- Original-Kranführerausweis oder eine beglaubigte Kopie
- Kopie der Identitätskarte / Personalausweis / Fahrausweis Kat. C/D
- Austauschformulare
- Passfoto von guter Qualität, schwarzweiss oder farbig
Downloads und Bestellungen
Auskunft zur Ausbildungspflicht
Wir helfen Ihnen gerne weiter, wenn es um Informationen zur Ausbildungspflicht geht. Zögern Sie nicht, mit Ihren Fragen auf uns zuzukommen.
Suva
Rösslimattstrasse 39
6002 Luzern