Suva versichert IV-Bezüger in Eingliederungsmassnahmen ab Januar 2022
Das Parlament hat in der Sommersession 2020 eine umfangreiche Gesetzesanpassung, die «Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (WEIV)», verabschiedet. Die WEIV beinhaltet unter anderem die Optimierung des Unfallschutzes während den Eingliederungsmassnahmen der IV. Bisher waren die IV-Bezüger in Eingliederungsmassnahmen über die Unfallversicherung des Anbieters gegen die Folgen von Unfällen versichert. Neu sind ab 1. Januar 2022 die fast 25'000 IV-Bezüger im unabhängigen und selbstfinanzierten Versicherungszweig UV IV (Unfallversicherung für die IV) der Suva unfallversichert.
Inhalt
Wer ist versichert?
Die IV-Stellen definieren, ob eine Person über die UV IV versichert ist oder nicht. Dabei orientieren sie sich anhand einer vordefinierten Deckungskaskade:
Versichert sind alle natürlichen Personen, die eine Massnahme der Invalidenversicherung absolvieren, sofern die Massnahme ein arbeitsvertragsähnliches Verhältnis begründet. Dies kann zum Beispiel eine Arbeit in einer Anstalt, Werkstätte oder in einem Betrieb sein. Alle UV IV-Versicherten Personen sind sowohl gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten als auch Nicht-Berufsunfälle (Freizeitunfälle) versichert.
Was passiert bei einem Unfall?
Ansprechpartnerin der Versicherten ist grundsätzlich die zuständige IV-Stelle. Wer den Versicherungsschutz der UV IV geniesst, hat bei einem Unfall oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Leistungen gemäss dem Unfallversicherungsgesetz UVG. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich auch bei Rückfällen und Spätfolgen, sofern diese auf den seinerzeitigen Unfall zurückzuführen sind.
Was passiert nach der Unfallmeldung?
Die zuständige IV-Stelle stellt den Verunfallten nach Erhalt der Unfallmeldung bei Bedarf einen Unfallschein zu. Der Unfallschein soll zu jedem Arztbesuch mitgenommen werden. Der Arzt/die Ärztin bestätigt darin die Arbeitsunfähigkeit der/s Verunfallten. Die Rolle der Ärzte bei der Unfallmeldung ändert sich somit nicht. Die Suva ist für die Dokumentation der Unfallfolgen zuständig. Die Kommunikation mit dem Arzt/der Ärztin in Bezug auf die unfallbedingten Behandlungen erfolgt über die Suva und kann von der IV (als Träger) eingesehen werden.
Wie wird die Frage nach der Wiederaufnahme der Arbeit der Verunfallten geregelt?
Die zuständige IV-Stelle kontaktiert den behandelnden Arzt/die behandelnde Ärztin (nach Rücksprache mit der Suva), um die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der Arbeit im gesundheitlichen Gesamtkontext zu prüfen, sofern sich die Unfallfolgen auch auf den Vorzustand auswirken (u.a. richtungsgebende Verschlimmerung eines unfallfremden Vorzustandes; Prozentsatz, Einschränkungen etc.).
Korrespondenzadresse
Leo Camenzind
Projektleiter UV IV Suva