Unfallversicherung bei Integration in den ersten Arbeitsmarkt (Praktika)
Informationen für Einsatzbetriebe und versicherte Personen
Inhalt
Kurz und bündig
- Arbeitseinsätze im ersten Arbeitsmarkt zur beruflichen Integration gelten als Praktika.
- Es besteht in den meisten Fällen eine Unfalldeckung.
- Liegt eine volle Arbeitsunfähigkeit vor, bezahlt die Suva Taggelder in der Höhe von 80 % des versicherten Verdienstes.
- Für Personen in Praktika meldet der Arbeitgeber die entsprechenden Beträge wie gewohnt im Rahmen der jährlichen Lohndeklaration der Suva.
- Bei Eingliederungsmassnahmen der IV gelten besondere Regeln.
Informationen für Einsatzbetriebe
Wer ist für die Versicherung verantwortlich?
Personen, die im ersten Arbeitsmarkt zur beruflichen Integration oder Neuorientierung beschäftigt werden, sind gegen Unfall versichert, wenn:
- ein berufliches Ausbildungsziel verfolgt wird oder
- der Betrieb einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Arbeitseinsatz erzielt.
Dabei spielt es keine Rolle, ob sie einen Lohn beziehen oder nicht. Die Suva betrachtet solche Arbeitseinsätze als Praktika.
Absolviert eine Person eine praktische Berufsausbildung und sieht der Ausbildungsvertrag ein vorübergehendes externes Praktikum in einem anderen Betrieb vor, dann bleibt die Versicherungsdeckung weiterhin über den Ausbildungsbetrieb bestehen.
Ausnahme
Falls die Person ohne Arbeits-, Lehr- oder Ausbildungsvertrag (Einzelarbeitsvertrag) an einer IV-Massnahme teilnimmt, jedoch ein arbeitsvertragsähnlichem Verhältnis zum Betrieb besteht, ist sie über die IV bei der Suva gegen Unfälle versichert.
Lesen Sie dazu die Informationen zur Unfallversicherung bei IV-Massnahmen.
Lohndeklaration und Prämie
Für Personen in Praktika ist ein prämienpflichtiger Tagesverdienst von mindestens CHF 81.20 ab dem vollendeten 20. Altersjahr und CHF 40.60 vor dem vollendetem 20. Altersjahr zu deklarieren. Der Arbeitgeber führt den entsprechenden Betrag für die gesamte Dauer der vorgesehenen Beschäftigung (inkl. Wochenenden) oder bis zu einer vorzeitigen Auflösung des Einsatzvertrags auf der Lohnsummendeklaration auf. Kurze Einsätze von wenigen Stunden gelten als ganze Einsatztage. Wenn Sie einen höheren Verdienst als die genannten Ansätze erzielen, wird der effektive Verdienst deklariert.
Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämienbetrag mit Ausnahme der NBU-Prämie. Diese kann er der versicherten Person vom Lohn abziehen.
Berücksichtigung im Bonus-Malus-System
Erleidet eine Person während der beruflichen Integration in einem der Suva unterstellten Betrieb des ersten Arbeitsmarktes einen neuen Unfall, wird der entstandene Aufwand für Versicherungsleistungen auf Antrag des betroffenen Betriebs grundsätzlich nicht bei der Prämienbemessung belastet. Sie können diesen Antrag bei der zuständigen Agentur einreichen. Der Malusverzicht gilt nicht für Betriebe, deren Zweck oder öffentliche Aufgabe die berufliche Integration darstellt. Dazu gehören zum Beispiel Invaliden- oder Eingliederungswerkstätten, Gemeinwesen und Sozialdienste. Diese können jedoch Betriebsteile bilden, sodass sich eine Belastung nicht auf den gesamten Betrieb auswirkt.
Haben Sie Fragen? Dann wenden Sie sich an Ihre zuständige Suva-Agentur oder rufen Sie uns an: 058 411 12 12
Hinweis
In besonderen Fällen kann die Suva eine andere Beurteilung als oben beschrieben treffen. Gerne stehen wir Ihnen bei weiteren Fragen zur Verfügung. Kontaktieren Sie unsere Fachleute unter Agenturen und Adressen.
Informationen für versicherte Personen
Sie sind zusätzlich obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle (NBU) versichert, wenn Sie mindestens acht Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber (Durchführungsstelle) arbeiten oder über eine längere Zeit die Wochen mit mindestens acht Arbeitsstunden überwiegen.
Falls Sie weniger als acht Wochenstunden oder überwiegend weniger als acht Wochenstunden beschäftigt sind, lassen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse gegen Nichtberufsunfälle versichern.
Taggeldhöhe im Leistungsfall
Falls Sie durch einen Unfall voll arbeitsunfähig werden, erhalten Sie ein Taggeld in der Höhe von 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Erhalten Sie keinen oder nur einen geringen Lohn, wird mit einem Tagesverdienst von mindestens CHF 81.20 ab dem vollendeten 20. Altersjahr und CHF 40.60 vor dem vollendetem 20. Altersjahr gerechnet.
Bezieht der Versicherte eine Invalidenrente der IV, hat aber keinen Lohnanspruch, so entfällt ein Anspruch auf ein Mindesttaggeld.