IV-Massnahmen und Unfallversicherung
Informationen zur Unfallversicherung für Personen in IV-Massnahmen und für Einsatzbetriebe
Inhalt
Kurz und bündig
- Personen, die an einer IV-Massnahme teilnehmen, sind in den meisten Fällen gegen Unfall und Berufskrankheiten bei der Suva (UV IV) versichert.
- Je nach Ausgestaltung der Beschäftigung ist eine andere Stelle für die Versicherung zuständig.
- Endet die IV-Massnahme, verfällt nach 31 Tagen auch der Versicherungsschutz.
- Wir empfehlen, eine Abredeversicherung abzuschliessen, um den Versicherungsschutz zu verlängern.
- Die «Unfallversicherung von Personen in Massnahmen der Invalidenversicherung (UV IV)» wird nicht über den Arbeitgeber, sondern direkt über die zuständige IV-Stelle abgerechnet.
Die Suva führt im Auftrag des Bundes die Unfallversicherung von Personen, die an einer Massnahme der Invalidenversicherung teilnehmen (UV IV). Das kann beispielsweise eine Integrationsmassnahme, ein Beschäftigungsprogramm oder ein Praktikum sein.
Gut zu wissen
Alle Personen, die an einer Massnahme der IV teilnehmen, sind in der Regel obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert (UV IV).
Weiterführende Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt Unfallversicherung von Personen in Massnahmen der Invalidenversicherung.
Wer kümmert sich um den Versicherungsschutz?
Je nach Voraussetzung ist eine andere Stelle für die Versicherung zuständig. Dabei gilt diese Reihenfolge:
- Personen mit bestehendem Arbeits-, Ausbildungs- oder Lehrvertrag (Einzelarbeitsvertrag) sind obligatorisch via Arbeitgeber versichert.
- Personen ohne Einzelarbeitsvertrag, die in einem arbeitsvertrags-ähnlichen Verhältnis in einer Abklärungs- oder Eingliederungsstätte oder in einem Betrieb an Massnahmen der Invalidenversicherung teilnehmen, werden über die zuständige IV-Stelle bei der Suva (UV IV) versichert.
- Personen, auf die weder Punkt 1 noch Punkt 2 zutrifft, aber in einer Invaliden- oder Eingliederungswerkstätte arbeiten, sind in der Regel über diese Werkstätte bei der Suva versichert. Weitere Informationen: Unfallversicherung bei Beschäftigung in Invaliden- oder Eingliederungswerkstätten.
- Personen, die keine der oben genannten Voraussetzungen erfüllen, sollten sich über Ihre Krankenversicherung gegen das Unfallrisiko versichern.
Versicherungsdauer, Versicherungsdeckung und Prämien
Beginn der Versicherung
Die Versicherungsdeckung beginnt an dem Tag, an dem die Person die IV-Massnahme antritt. Dazu muss sie zumindest den ersten physischen Schritt des Arbeitswegs zur Massnahme gemacht haben.
Ende der Versicherung
Die Versicherungsdeckung endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem die IV-Massnahme beendet ist. Weitere Informationen dazu finden sich im Artikel 132 Abs. 2 UVV.
Wir empfehlen, die Versicherungsdeckung vor Ablauf dieser Frist durch eine Abredeversicherung zu verlängern. Die Versicherungsleistungen sind besser als bei einer Krankenversicherung. Spätestens nach Ablauf der Abredeversicherung sollte das Unfallrisiko über die Krankenversicherung gedeckt werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite: Abredeversicherung.
Versicherungsdeckung bei Krankheit, Praktikum, Unterbruch der Massnahme und Ferien
So lange eine IV-Massnahme nicht abgebrochen wird, besteht eine Versicherungsdeckung (UV IV). Erfolgt im Rahmen einer IV-Massnahme ein vorübergehender Einsatz (z.B. ein externes Praktikum) in einem Drittbetrieb, bleibt die Deckung ebenfalls bestehen.
Für Einsatzbetriebe: Prämien und Lohnsummendeklaration
Die Invalidenversicherung übernimmt die Prämien für die Personen, die bei der UV IV versichert sind.
Personen, die über die UV IV versichert sind, müssen für diese Tätigkeit bei der Lohnsummendeklaration nicht berücksichtigt werden.