Wer ist unfallversichert?
Gemäss dem Unfallversicherungsgesetz UVG sind Angestellte in der Schweiz gegen Unfall und Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Auf dieser Seite erfahren Sie, ob Sie auch für Nichtbetriebsunfälle und Ferien im Ausland sowie Auslandeinsätze versichert sind.
Inhalt
Kurz und bündig
Die obligatorische Unfallversicherung versichert Arbeitnehmende in der Schweiz gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten. Wer mehr als acht Stunden pro Woche im gleichen Unternehmen arbeitet, ist auch gegen Nichtbetriebsunfälle versichert.
Familienmitglieder, Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Aktionärinnen und Aktionäre sowie Genossenschafterinnen und Genossenschafter gelten ebenfalls als obligatorisch versicherte Personen nach UVG, sofern sie im Betrieb mitarbeiten.
Der Versicherungsschutz gilt auch für Lernende und Ferienaushilfen sowie Angestellte in:
- Heimarbeit
- Praktika
- Volontariat
- Schnupperlehre
Falls Sie im Auftrag Ihres Unternehmens im Ausland arbeiten, sind Sie ausserdem unter gewissen Voraussetzungen nach UVG versichert.
Personen im Angestelltenverhältnis
Berufs- und Nichtberufsunfälle
In Art. 7 UVG
Alle anderen Unfälle gelten als Nichtberufsunfälle gemäss Art. 8 UVG
Achtung bei Teilzeitpensum
Alle Arbeitnehmenden sind obligatorisch gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Arbeitnehmende, die mindestens acht Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber arbeiten, sind zusätzlich gegen Nichtberufsunfälle obligatorisch versichert.
Teilzeitbeschäftigte mit weniger als acht Wochenstunden
- müssen sich selber gegen Nichtberufsunfälle versichern. Lassen Sie sich von Ihrer Versicherung beraten.
- sind gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Unfälle auf dem direkten Arbeitsweg versichert.
Versicherungsdeckung – So sind Sie versichert
Die Versicherungsdeckung unterscheidet zwischen Berufskrankheit, Berufs- und Nichtberufsunfällen. Dabei spielt die wöchentliche Arbeitszeit eine zentrale Rolle. In diesem Video erklären wir, was zu beachten ist.
Personen im Auftragsverhältnis
Nicht alle Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer oder Freelancerinnen und Freelancer sind selbstständigerwerbend. So gelten Akkordantinnen und Akkordanten oder Subunternehmen in der Regel nicht als selbstständigerwerbend. Informieren Sie sich zu diesem Thema in unserem Factsheet «Einsatz von Drittpersonen».
Wenn Sie eine Person engagieren, die eine Selbstständigkeit geltend macht, verlangen Sie von dieser Person einen Nachweis für diesen Status für die geplante Tätigkeit. Als Nachweis kann eine schriftliche Bestätigung der Suva oder der Ausgleichskasse gelten. Sie können sich auch direkt bei der Suva über den sozialversicherungsrechtlichen Status dieser Person erkundigen.
Denken Sie daran: Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie Ihrer Unfallversicherung alle obligatorisch versicherten Personen melden. Damit schützen Sie sich und Ihren Betrieb vor Nachforderungen für UVG-Prämien und AHV/IV/EO/ALV-Beiträge. Ausserdem müssen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber für allfällige NBU-Prämien geradestehen, auch wenn Sie diese bei der Person kaum mehr einfordern können.
Die Suva und auch die AHV-Ausgleichskassen revidieren Ihren Betrieb periodisch. Nicht korrekt abgerechnete Löhne für Unselbstständige (oder sogenannte Scheinselbstständige) werden von der Suva, der AHV sowie den anderen Sozialversicherungen bis zu maximal fünf Jahre rückwirkend nachbelastet.
Hinweis: Klären Sie jeden Einzelfall individuell ab und beurteilen Sie diesen auf Grundlage des relevanten Sachverhalts unter Anwendung der massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen.
Personen, die im Ausland tätig sind
Falls Sie für einen Schweizer Arbeitgeber arbeiten und dieser Sie ins Ausland entsendet, sind Sie gemäss Art. 2 UVG
- Sie sind unmittelbar vor der Entsendung ins Ausland bereits in der Schweiz obligatorisch versichert.
- Ihre Auslandtätigkeit ist zeitlich begrenzt.
- Ihr Arbeitsverhältnis bleibt während dieser Zeit bestehen.
- Nach Beendigung der Tätigkeit im Ausland nehmen Sie Ihre Arbeit in der Schweiz wieder auf.
Arbeitgeber, die Mitarbeitende ins Ausland entsenden, melden dies frühzeitig bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse. Diese stellt eine Entsendebestätigung aus.
Personen in einem Sportverein
Sind Sie als Sportler/-in oder Trainer/-in in einem Sportverein tätig und wissen nicht, wie Sie gegen Unfall versichert sind?
Sportvereine müssen Sportler/-innen und Trainer/-innen unter folgender Bedingung nicht obligatorisch gegen Unfälle versichern:
- Das jährliche Einkommen überschreitet nicht zwei Drittel des Mindestbetrags der vollen jährlichen AHV-Altersrente (2024: 9800 Franken, kann sich jährlich ändern).
Wenn ein Unfall passiert, sind die Kosten von der Nichtberufsunfallversicherung des Hauptarbeitgebers oder der Unfallversicherung bei der Krankenkasse gedeckt.
Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur, wenn keine bzw. keiner der Sportler/-innen oder Trainer/-innen ein höheres Einkommen erzielt. Sobald das Einkommen einer dieser Personen zwei Drittel des Mindestbetrags der vollen jährlichen AHV-Altersrente überschreitet (zum Beispiel 9800 Franken im Jahr 2024), sind alle Personen, die als Sportler/-in oder Trainer/-in arbeiten, durch den Sportverein obligatorisch gegen Unfälle zu versichern.
Alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zum Beispiel Servicepersonal oder Reinigungsfachkräfte, unterstehen in jedem Fall der Versicherungspflicht gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) und sind durch den Sportverein obligatorisch gegen Unfälle zu versichern.
Leistungen nach Unfall oder Berufskrankheit
Weltweiter Versicherungsschutz
Wenn Sie gegen Nichtberufsunfall versichert sind, profitieren Sie auch auf Ferienreisen im Ausland vom Versicherungsschutz nach UVG.
Informieren Sie sich in unserer Broschüre Weltweit versichert – Gute Reise mit dem Suva-Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle im Ausland.