Eigenmittel zur Sicherung der Solvenz
Die Eigenmittel der Suva schützen die Ansprüche der Versicherten gegen die Auswirkungen von Versicherungs- und Anlagerisiken.
Inhalt
Kurz und bündig
Die Eigenmittel dienen dazu, dass die Suva auch in schlechten Jahren sämtliche Verbindlichkeiten erfüllen kann. Sie haben eine Pufferfunktion und setzen sich folgendermassen zusammen:
- Wertschwankungsrückstellungen decken die Anlagerisiken.
- Versicherungstechnische Ausgleichsreserven decken das Versicherungsrisiko.
Eigenmittel – einfach erklärt
Schwankungen in den Anlagen, Inflation oder Grossschadenereignisse kommen leider regelmässig vor. Die Suva benötigt deshalb genügend Reserven, um auch in solchen Situationen all ihre Leistungen zu erbringen.
Die Suva benötigt den finanziellen Puffer für unterschiedliche Anforderungen.
Wertschwankungsrückstellungen
Die Wertschwankungsrückstellungen dienen dem Ausgleich der Anlagerisiken. Da die Suva als langfristige Investorin auch in Sachwerte wie Aktien oder Immobilien investiert, schwanken die Anlageerträge. In Jahren, in denen die Suva mehr Erträge erwirtschaftet, als dass sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen benötigt, tätigt sie Wertschwankungsrückstellungen. In Jahren mit Verlusten kann sie diese Rückstellungen nutzen.
Versicherungstechnische Ausgleichsreserven
Diese decken in erster Linie Risiken aus dem Versicherungsgeschäft. Risiken ergeben sich beispielsweise aus der Entwicklung der Unfallzahlen oder der Inflation. Sie werden pro Risikoklasse geführt. Hier finden Sie mehr Informationen zu Risikoklassen.
Die versicherungstechnischen Ausgleichsreserven entstehen, wenn die Prämieneinnahmen die Ausgaben für Unfallkosten und weitere Leistungen übersteigen. Auf diese Reserven greift die Suva zurück, wenn die Unfallkosten in einem Jahr die Einnahmen übersteigen. Umgekehrt werden nicht mehr benötigte Ausgleichsreserven aufgelöst und fliessen in Form von Prämienreduktionen an die Versicherten zurück. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips kann die Suva nicht Mittel an sich binden, die für die Durchführung des gesetzlichen Auftrags nicht erforderlich sind.