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Solvenz- und Eigenmittelmanagement

Der Eigenmittelbedarf der Suva ist durch den Solvenzquotienten definiert. Dies ermöglicht eine ganzheitliche Betrachtung der Finanzsituation der Suva mit gleichzeitiger Berücksichtigung von Versicherungs- und Anlagerisiken.

Inhalt

      Kurz und bündig

      Die Eigenmittel dienen dazu, dass die Suva auch in schlechten Jahren sämtliche Verbindlichkeiten erfüllen kann.  

      • Der Gesetzgeber definiert den Mindestbedarf an Eigenmitteln. Fallen die Eigenmittel darunter, werden Sanierungsmassnahmen in Form von Prämienerhöhungen ergriffen.  
      • Zudem hat der Suva-Rat eine Obergrenze an Eigenmitteln festgelegt. Liegen die Eigenmittel darüber, erhalten die Versicherten Erstattungen in Form von Prämienreduktionen. 

      Bandbreite der Solvenz

      Die Untergrenze wird gesetzlich vorgegeben. Die Obergrenze wurde vom Suva-Rat definiert. Dazwischen ist die durch Marktfluktuationen erwartete Schwankung der Solvenz. Sämtliche Beträge oberhalb der Obergrenze werden bei Möglichkeit erstattet.  

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      Die Suva ist gemäss Art. 111 Abs. 4 UVV  verpflichtet, genügend Eigenmittel zu halten, um auch in einer Krise für ihre Versicherten sämtliche Leistungen nach einem Unfall erbringen zu können. Eine Krise wird hierbei als Jahrhundertverlust definiert. Das bedeutet auch, dass die Suva in guten Zeiten Reserven bilden muss, um in schlechten Zeiten darauf zugreifen zu können.  

      Untergrenze der Solvenz 
      Der Bundesrat legt fest, dass die Suva fähig sein muss, nach einem voraussichtlichen Jahrhundertverlust immer noch alle Ansprüche ihrer Versicherten zu decken.  

      Die Einhaltung der Vorgaben wird durch den sogenannten Solvenzquotienten gemessen. Er definiert sich als Verhältnis von Eigenmitteln geteilt durch den voraussichtlichen Jahrhundertverlust. Dieser muss mindestens 100 % betragen. Dieses Minimum von 100 % muss nicht nur in guten Zeiten, sondern insbesondere auch nach einer Krise eingehalten werden. Das bedeutet, dass die Solvenz bei guter Situation an den Finanzmärkten wesentlich höher sein muss.  

      Wird dieser Mindestwert unterschritten, muss die Suva Sanierungsmassnahmen in Form von Prämienerhöhungen ergreifen. 

      Obergrenze der Solvenz 
      Damit umgekehrt nicht zu viele Eigenmittel gebunden werden, hat der Suva-Rat eine Obergrenze für den Solvenzquotienten festgelegt. Der Suva-Rat setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden sowie Vertreterinnen und Vertretern des Bundes zusammen. Eigenmittel über der Obergrenze werden in Form von tieferen Prämien den Versicherten erstattet.  

      Bestimmung der Obergrenze  
      Der Suva-Rat hat die Obergrenze für den Solvenzquotienten und damit für die gesamten Eigenmittel der Suva auf 190 % festgelegt. Diese Obergrenze ergibt sich aus dem oben beschriebenen Mindestwert von 100 % und der normalen Schwankungsbreite des Solvenzquotienten. Letztere lässt sich aus den Modellen für das Solvenzrisiko ableiten. Sie wird auch durch die Entwicklung der letzten Jahrzehnte gut untermauert.

      Unterschied zu den Privatversicherern 
      Im Vergleich mit Privatversicherern ist zu beachten, dass diese ihre Solvenzquotienten gemäss den Vorgaben des Schweizer Solvenztests (SST, Swiss Solvency Test in Englisch) zu berechnen haben. Die Suva hingegen berechnet ihren Solvenzquotienten nach den UVG-Rechnungsgrundlagen. Der Unterschied ist, dass die Suva durch das Teilmonopol einen gesicherten Bestand an Versicherten aufweist. Dadurch sind die Prämieneinnahmen auch für die folgenden Jahre sehr gut abschätzbar. Dies wird Perennität genannt und ermöglicht einen Risikoausgleich über die Zeit. Die Suva benötigt also dank der Möglichkeit, die Risiken über die Zeit auszugleichen, weniger Mittel als Privatversicherer. Von dieser Regelung profitieren somit die Versicherten, da sonst höhere Prämien benötigt würden. 
      Dank der Perennität kann auch konsequent antizyklisch an der Anlagestrategie festgehalten werden. Dies ermöglicht, nach Finanzkrisen voll an der nachfolgenden Erholung der Märkte zu partizipieren, was der längerfristigen finanziellen Situation zuträglich ist. Der gesicherte Bestand an Versicherten und Prämieneinnahmen gibt der Suva auch im Anlagegeschäft einen langen Zeithorizont und erlaubt es ihr, Risiken über die Zeit auszugleichen. Es besteht kaum die Gefahr, nach erlittenen Anlageverlusten Vermögenswerte zu ungünstigen Preisen verkaufen zu müssen. 

      Überschüsse aus den Ausgleichsreserven

      Aufgrund des überraschend guten Risikoverlaufs entstanden in der Vergangenheit Überschüsse in einzelnen Risikoklassen, welche ab 2013 an die jeweiligen Risikoklassen zurückerstattet wurden. Erfahren Sie hier  mehr zu den Risikoklassen.  

      Erstattungen von Überschüssen in Form von tieferen Prämien 

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      Überschüsse aus den Anlageerträgen

      Die aussergewöhnlichen Anlageerträge und die gute finanzielle Situation ermöglichten es, ab 2019 überschüssige Anlageerträge sämtlichen Versicherten zu erstatten. Der Suva-Rat definiert die maximal zulässige jährliche Ausschüttung. Hierbei ist wichtig, die Ausschüttungen über die Jahre zu glätten, um die Prämienhöhe für die Versicherten der Suva über Jahre stabil zu halten. Zudem sollen die überschüssigen Erträge innert nützlicher Frist erstattet werden.  

      Das Konzept, nur so viel Eigenmittel zu halten wie nötig und insbesondere überschüssige Eigenmittel an die Versicherten weiterzugeben, entspricht dem Grundsatz der Gegenseitigkeit nach Art. 61 Abs. 2 UVG : Die Suva kann nicht Mittel an sich binden, die für die Durchführung des gesetzlichen Auftrags nicht erforderlich sind. Der Suva-Rat, welcher sich aus Vertreterinnen und Vertretern von Arbeitnehmenden, Arbeitgebenden sowie Vertreterinnen und Vertretern des Bundes zusammensetzt, wacht über die korrekte Höhe der Eigenmittel. 

      Erstattungen seit 2019

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