Umtriebskosten vermeiden
Das Nichteinreichen von Lohndeklarationen und kurzfristige Absagen von Revisionsterminen verursachen hohe Kosten. Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Mahngebühren bei Nichteinreichen der Lohnmeldung und kurzfristigen Absagen von Revisionen anfallen.
Inhalt
Kurz und bündig
Die jährliche Lohndeklaration ist jeweils bis am 31. Januar einzureichen. Dies ist notwendig, da wir jeweils per 1. März sämtliche Lohnsummen (gemeldete und geschätzte) für die Statistiken gemäss Art. 105 UVV abrechnen müssen. Jedes Jahr müssen deshalb rund 200 Fachleute die nicht gemeldeten Lohnsummen erheben. Für diesen Aufwand belasten wir die Umtriebskosten.
Nach Vorgaben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) planen wir ausserdem Revisionen und führen diese durch. Die Revisionen werden rechtzeitig avisiert. Für die kurzfristige Absage einer Revision (weniger als zehn Tage) verrechnen wir ebenfalls Gebühren.
Achten Sie darauf, die Termine für die Lohndeklaration und Revision einzuhalten. So vermeiden Sie Mahngebüren und die Verrechnung einer Umtriebsentschädigung.
Nichteinreichen der Lohndeklaration
Die Lohndeklarationen sind jeweils bis 31.01. einzureichen. Ab diesem Zeitpunkt beschäftigen sich rund 100 Prämien-Spezialisten und 90 Revisoren und Kundenbetreuer, damit, die nicht gemeldeten Lohnsummen zu erheben. Jeweils per 01.03. müssen sämtliche Lohnsummen (gemeldete und geschätzte) abgerechnet sein, damit die Statistiken gemäss Art. 105 UVV bereitgestellt werden können.
Auferlegung der Umtriebskosten
- Basisleistungen zur Administration nicht eingereichter Lohndeklarationen.
- Erste schriftliche Mahnung
- Zweite schriftliche Mahnung
- Dritte elektronische Mahnung (falls per E-Mail möglich)
- Telefonische Mahnungen durch Innendienst je nach Bedarf
- Basisleistungen zur Administration nicht eingereichter Lohndeklarationen
- Erste schriftliche Mahnung
- Zweite schriftliche Mahnung
- Dritte elektronische Mahnung (falls per E-Mail möglich)
- Telefonische Mahnungen durch Innendienst
- Unterstützung des Kunden vor Ort durch Aussendienst/Revisor und Kundenbetreuer je nach Bedarf
- Basisleistungen zur Administration nicht eingereichter Lohndeklarationen
- Erste schriftliche Mahnung
- Zweite schriftliche Mahnung
- Dritte elektronische Mahnung (falls per E-Mail möglich)
- Telefonische Mahnungen durch Aussendienst/Berater-Revisoren
- Unterstützung des Kunden vor Ort durch Aussendienst/Revisor und Kundenbetreuer
- Basisleistungen zur Administration nicht eingereichter Lohndeklarationen
- Erste schriftliche Mahnung
- Zweite schriftliche Mahnung
- Dritte elektronische Mahnung (falls per E-Mail möglich)
- Telefonische Mahnungen durch Aussendienst/Revisor und Kundenbetreuer
- Durchführung einer (vorgezogenen) Betriebsrevision
Basisdienstleistungen zur Administration nicht eingereichter Lohndeklarationen.
(100 Franken)
- Regelmässige Vollständigkeitskontrolle (Prüfung der noch offenen Lohndeklarationen)
- Kundenberatung
- Erneute Zustellung von Formularen und Broschüren
- Analyse der Akten zur Eruierung der Grundlagen für eine Lohnsummenschätzung
- Berechnung und Verfügung plausibler Lohnsummen mit Prämienrechnung
- Erfassung der Mahn-Aktivitäten im System
- Verwaltung von Steuercodes, damit Mahnungen an korrekte Kunden gehen
- Aufbereitung/Druck Briefe/Verpackung/Versand
- Verarbeitung der Rückmeldungen
- Verwaltung von Steuercodes, damit Mahnungen an korrekte Kunden gehen
- Aufbereitung/Druck Formulare/Verpackung/Versand
- Verarbeitung der Rückmeldungen
- Verwaltung von Steuercodes, damit Mahnungen an korrekte Kunden gehen
- Pflege aktueller E-Mail-Adressen
- Aufbereitung und Versand der Mahnungen als E-Mail
- Verarbeitung der Rückmeldungen
- Mehrfache Anrufe, bis Ansprechpartner erreicht
- Teilweise Anrufe ausserhalb Bürozeiten (abends/Wochenenden)
- Kundenberatung
- Mehrfache Anrufe, bis Ansprechpartner erreicht
- Teilweise Anrufe ausserhalb Bürozeiten (abends/Wochenende)
- Kundenberatung
- Bereitschaft zur Unterstützung vor Ort beim Kunden
- Beratung bezüglich Lohnbuchhaltung und Lohndeklaration
- Mithilfe bei der Lohndeklaration
- Fahrspesen
- Beratung bezüglich Sozialversicherungsfragen, Lohnbuchhaltung und Lohndeklaration
- Prüfung der (Lohn-)buchhaltung und der Belege
- Berechnung der prämienpflichtigen Löhne
- Aufbereitung der Daten und Rückführung der Feststellungen
- Fahrspesen
Kurzfristige Absage einer Revision
Absage einer (avisierten) Betriebsrevision (300 bis 600 Franken)
Die Revisionen werden aufgrund der Vorgaben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) durch die Suva geplant. Nach Möglichkeit wird der Turnus der Revisionen mit anderen Sozialversicherungen abgestimmt, damit die Revisionen nicht mehrfach durchgeführt werden müssen. Die Revisionen werden rechtzeitig den Betrieben avisiert. Bei Bedarf können Alternativtermine vereinbart werden.
Erfolgt eine Absage einer Revision kurzfristig (weniger als 10 Tage vor dem Termin) oder kann sie aufgrund von mangelnder Bereitschaft des Betriebes nicht durchgeführt werden, sind die daraus entstehenden Umtriebskosten dem Betrieb aufzuerlegen. Auf diese Kosten-verrechnung wird bei der schriftlichen Bestätigung des Revisionstermins hingewiesen. Bei triftigen Gründen (Krankheit, Todesfall, schwerer Unfall, Geburt, usw.) kann von dieser Regel abgesehen werden.
Auferlegung der Umtriebskosten
Fahrkosten und Zeit nach effektivem Aufwand im Minimum 300 und maximal 600 Franken.
Basisdienstleistungen zur Administration Absage Revisionstermin
- Basisadministration zur Vorbereitung des Revisionstermins
- Besuchsanzeige mit Absage-Hinweis
- Verrechnung der Umtriebsentschädigung: Abstufung nach Aufwand (Fahrkosten/Zeit)
- Erneute Vorbereitung der Akten
- Neuavisierung
- Erneute Kontrolle Zahlungsverhalten
- Durchsicht der Korrespondenz im Dossier
- Fahrzeit und Fahrspesen
- Aufbereitung der Daten und Rückführung der Feststellungen