FLYER_E_Bikes_Mountain_Uproc6_Wallis_0055_sRGB_DL.tif

Prämien und Leistungen

Die Suva unterstützt ihre Versicherten im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit. Sie übernimmt unter anderem die Kosten des Unfalls und zahlt über Jahre Renten aus. Zur Finanzierung dieser Versicherungsleistungen nimmt sie von den versicherten Betrieben eine Versicherungsprämie ein.

Inhalt

      Kurz und bündig

      Die Suva führt die obligatorische Unfallversicherung gemäss ihrem gesetzlichen Auftrag durch. Ihr Tätigkeitsbereich regelt das Unfallversicherungsgesetz. 

      • Die Versicherungsleistungen der Suva sind gesetzlich klar geregelt.  
      • Die Versicherungsprämien sind risikogerecht, sie decken also die Ausgaben für Unfallkosten, Behandlungen und geldwerte Leistungen. 
      • Die Suva erhebt auf ihren Prämien keine Gewinnmarge.

      Die Prämien finanzieren die Leistungen der Suva

      Die Suva erbringt Versicherungsleistungen im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit. Ihre Leistungen sind gesetzlich geregelt. Der Gesetzgeber will, dass künftige Generationen nicht für die Kosten vergangener Unfälle aufkommen müssen. Deswegen bildet die Suva zum Zeitpunkt des Geschehens genügend Rückstellungen. 

      Cover Bild Prämien und Leistungen.png

      Die Versicherten der Suva 
      Gemäss schweizerischem Unfallversicherungsgesetz (UVG) sind alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Wer mindestens acht Wochenstunden beim selben Arbeitgeber arbeitet, ist auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. In Art. 66 UVG  ist definiert, welche Betriebe und Verwaltungen obligatorisch bei der Suva versichert sind.  

      Die Versicherung beruht auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit 
      Gemäss Art. 61 Abs. 2 UVG  hat die Suva die Versicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit zu betreiben. Das heisst, sie darf weder Gewinne erwirtschaften noch Subventionen vom Bund beziehen. Die Versicherungsprämien decken die durch Unfälle und Berufskrankheiten entstehenden Kosten (gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG ). Dabei werden die Firmen in Risikoklassen gegliedert. Sollten die Prämien die Kosten übersteigen, wird ein solcher Überschuss den Versicherten innert nützlicher Frist zurückerstattet. 

      Finden Sie diese Seite hilfreich?