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Ausbildung innerbetriebliche Eisenbahn

Das Rangieren im innerbetrieblichen Verkehr kann durchaus anspruchsvoll sein: Geschwindigkeitsbegrenzungen, enge Radien oder starkes Gefälle gelten als Herausforderungen. Mit der gezielten Ausbildung für Rangierleiter, Lokführer und Rangierer ermöglichen Sie einen sicheren Betrieb.

Inhalt

      Kurz und bündig

      Werkbahnen auf einem Industriebetrieb, Anschlussbahnen ausserhalb des öffentlichen Eisenbahnnetzes oder auch Baustellenbereiche: Sie alle gelten als innerbetriebliche Eisenbahnen und sind mit besonderen Gefahren verbunden. Damit ein sicherer Betrieb gewährleistet werden kann, müssen Ihre Mitarbeitenden, sprich die Rangierleiter, Lokomotivführer und Rangierer, ausgebildet sein.

      Das Wichtigste dazu in Kürze:

      • Ihr Personal wird so auf die Besonderheiten sensibilisiert. Dazu gehören z. B. Kurven mit engen Radien, Laderampen oder starkes Gefälle.
      • Die Ausbildung wird auf die entsprechende innerbetriebliche Eisenbahn angepasst.
      • Jugendliche unter 18 Jahren dürfen keine innerbetrieblichen Eisenbahnen führen. Ausgenommen sind Lernende, die gemäss Bildungsplan diese Tätigkeit ausführen müssen.

      Erforderliche Ausbildung und Nachweis

      Das Führen und das fahrdienstliche Begleiten von Eisenbahnfahrzeugen im innerbetrieblichen Betrieb birgt spezifische Gefahren. Setzen Sie deshalb nur Mitarbeitende dafür ein, die über die entsprechende Ausbildung verfügen. Sicherheitsrelevante Tätigkeiten werden von folgenden Berufsgruppen ausgeführt:

      • Lokführer, Lokführerin
      • Rangierleiter, Rangierleiterin
      • Rangierer oder Rangiererin

      Der Inhalt und Umfang der Ausbildung richten sich nach den betrieblichen Gegebenheiten (Bahnanlage, Arbeitsmittel). Dokumentieren Sie die geltenden Regelungen für die jeweilige innerbetriebliche Eisenbahn in der Betriebsvorschrift.

      Stellen Sie sicher, dass die Ausbildung dokumentiert wird. Während der Prüfung erstellt der Experte ein entsprechendes Protokoll. Darin wird festgehalten, für welche Fahrzeuge und welche Bahnanlage (Arealplan) die Ausbildung gilt. Die Ausbildung schliesst in jedem Fall mit einer Fähigkeitsprüfung ab. 

      Persönliche Voraussetzungen

      Ihre Mitarbeitenden können eine Ausbildung für die oben genannten sicherheitsrelevanten Tätigkeiten absolvieren, wenn sie mindestens 18 Jahre alt sind und aufgrund einer medizinischen Vorsorgeuntersuchung für tauglich erklärt werden.

      Die Vorsorgeuntersuchung wird von einem Vertrauensarzt oder einer Vertrauensärztin durchgeführt. Es ist nicht zwingend, dass dieser Vertrauensarzt oder diese Vertrauensärztin vom Bundesamt für Verkehr (BAV) anerkannt ist.

      Auffrischungskurs

      Mit einem freiwilligen Auffrischungskurs ermöglichen Sie Ihren bestehenden Mitarbeitenden, ihr Wissen aufrecht zu erhalten und allfällige Sachverhalte dazuzulernen.

      Innerbetriebliche Eisenbahnen

      Befindet sich eine Gleisanlage ausserhalb des öffentlichen Eisenbahnnetzes, so spricht man von einer innerbetrieblichen Eisenbahn. Dazu zählen Werkbahnen oder Anschlussbahnen hinter dem Anschlusspunkt an das öffentliche Eisenbahnnetz. Auch gesperrte Gleisbereiche wie zum Beispiel Baustellen zählen dazu.

      Ausbildungsinstitutionen

      Für die Ausbildung für das Führen und fahrdienstliche Begleiten von innerbetrieblichen Eisenbahnen stehen Ihnen mehrere Partner zur Verfügung. Nachfolgend finden Sie die entsprechenden Kontakte.

      Auskunft zur Ausbildungspflicht

      Wir helfen Ihnen gerne weiter, wenn es um Informationen zur Ausbildungspflicht geht. Zögern Sie nicht, mit Ihren Fragen auf uns zuzukommen.

      Gesetzliche Grundlagen

      • Verordnung über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich STEBV
      • Verordnung über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen VTE
      • Fahrdienstvorschriften FDV
      • Verordnung über die Unfallverhütung Art. 6   Information und Anleitung der Arbeitnehmer
      • Verordnung über die Unfallverhütung Art. 8   Vorkehren bei Arbeiten mit besonderen Gefahren
      • Jugendschutzverordnung Art. 4  Gefährliche Arbeiten

      Downloads und Bestellungen

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