Unfallbeispiel: Sturz von der Lokomotive
Bei der Arbeit an Eisenbahn-Fahrzeugen kommt es immer wieder zu schweren Unfällen. Oft liegen die Unfallursachen bei unzureichenden oder missachteten Sicherheitsmassnahmen. In unserem Unfallbeispiel stürzte ein Mechaniker vom Dach einer Lokomotive, weil kein sicheres Arbeitsmittel für seine Aufgabe vorhanden war.
Inhalt
Kurz und bündig
Die Arbeit an Zügen kann sehr gefährlich sein und zu tragischen Unfällen führen, wenn keine ausreichenden Sicherheitsmassnahmen getroffen oder Sicherheitsregeln nicht eingehalten werden. Der Mechaniker Thomas S. verlor bei einem solchen Arbeitsunfall sein Leben.
Dies führte zu dem Betriebsunfall:
- Der Arbeitsgeber hat kein geeignetes Arbeitsmittel, zum Beispiel eine passende Hubarbeitsbühne, zur Verfügung gestellt.
- Thomas S. hält sich nicht an die Vorgaben für das Arbeiten mit dem Anseilschutz.
- Er stürzt von der Lokomotive und erliegt wenige Tage später seinen Verletzungen.
Rekonstruktion des Unfalls
Thomas S. arbeitet in der Werkhalle. Er hat die Aufgabe, an einer Lokomotive ein schweres, sperriges Bauteil auszuwechseln. Damit dies gelingt, muss er das Dach der Lokomotive mit dem Kran anheben. Dazu muss das Lokdach zuerst sicher am Kranhaken befestigt werden. Thomas S. steigt also noch ungesichert durch die Dachluke auf das Dach, um dies zu erledigen. Doch das sollte ihm zum Verhängnis werden.
Während er auf dem Dach der Lokomotive hantiert, stürzt Thomas S. ab. Wie es zum Absturz kam, kann sich niemand erklären, denn niemand hatte Thomas S. im Blick, als es zum Unfall kam. Man geht davon aus, dass er sich gegen Absturz sichern wollte, indem er das Halteseil seines Auffanggurts mit einer Hilfsstange am Sicherungsseil einhängen wollte. Was eigentlich eine Sicherheitsmassnahme hätte sein sollen, führte dazu, dass Thomas S. in den Tod stürzte. Nur wenige Tage nach dem Unfall stirbt er im Spital an den Folgen seiner Verletzungen.
Analyse der Fehlerkette
Wenn man den Fall «Thomas S.» genauer anschaut, findet man mehrere Ursachen, die zu diesem Arbeitsunfall geführt haben.
Unzureichende Arbeitsmittel zur Unfallprävention
Thomas S. konnte von Anfang an nicht unter sicheren Umständen arbeiten, da vom Arbeitgeber kein sicheres Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt wurde. Die Hubarbeitsbühne, mit der normalerweise in der Werkhalle an den Bahnwagen gearbeitet wird, ist nämlich für diese Lokomotive zu niedrig. Leider ist nun auch noch keine geeignete Absturzsicherung vorhanden. Also bedient sich Thomas S. der Persönlichen Schutzausrüstung (PSAgA), um sich gegen Absturz zu sichern.
Befestigung des Halteseils in stehender Position
Mit der Persönlichen Schutzausrüstung begeht Thomas S. einen groben Fehler: Er befestigt das Halteseil in stehender Position am Sicherungsseil. Um einen Absturz auszuschliessen, hätte Thomas S. das Halteseil seines Auffanggurts jedoch in sitzender Position am Sicherungsseil einhängen müssen. Sich nach diesem vorgesehenen Ablauf zu sichern, ist jedoch schwierig und erfordert einiges an Übung. Eine solche Ausgangslage verleitet also geradezu zu Fehlverhalten.
Präsentation zum Unfallbeispiel
Präsentation Unfallbeispiel: Tödlicher Sturz von der Lokomotive
Die Präsentation «Tödlicher Sturz von der Lokomotive» zeichnet den Unfall im Detail nach. Sie ruft insbesondere die lebenswichtigen Regeln für die Instandhaltung in Erinnerung, ganz besonders Regel Nr. 5 «Keine Absturzrisiken eingehen». Ausserdem finden sich in der Präsentation Links zu weiterem Schulungsmaterial und zu den rechtlichen Grundlagen zur Unfallverhütung.
Rechtliche Grundlagen
- Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemäss Art. 82 UVG
Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, für die Sicherheit der Mitarbeitenden zu sorgen, um Berufsunfälle zu vermeiden. - Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen gemäss Art. 3 Abs. 1 VUV
Die Verordnung verlangt, dass der Arbeitgeber alle für seinen Betrieb nötigen Schutzmassnahmen trifft. - Information und Anleitung der Arbeitnehmer gemäss Art. 6, Abs. 1 3 VUV
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über allfällige Gefahren zu informieren. Er muss ausserdem dafür sorgen, dass die Sicherheitsregeln eingehalten werden. - Vorkehren bei Arbeiten mit besonderen Gefahren gemäss Art. 8, Abs. 1 VUV
Besonders gefährliche Aufgaben dürfen nur von speziell dafür ausgebildeten Arbeitnehmern ausgeführt werden. - Pflichten des Arbeitnehmers gemäss Art. 11 VUV
Der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, die Sicherheitsregeln zu befolgen und die Weisungen des Arbeitgebers zu beachten. Gefahren sind sofort zu beseitigen oder dem Arbeitgeber zu melden.