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Gräben, Schächte und Baugruben

Gräben, Schächte und Baugruben müssen so geplant und ausgeführt werden, dass sicher gearbeitet werden kann. Zum Beispiel darf niemand hineinstürzen oder darin verschüttet werden. Auf dieser Seite finden Sie alle Sicherheitsanforderungen für diese besonders anspruchsvollen Arbeiten.

Inhalt

      Kurz und bündig

      Bei Arbeiten rund um Gräben, Schächten und Baugruben können Sicherheitsmängel fatale Folgen haben. Halten Sie bei diesen Arbeiten die Sicherheitsanforderungen der Bauarbeitenverordnung ein und beachten Sie insbesondere folgende Punkte:

      • Erstellen Sie vor der Arbeit ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept und klären Sie die Lage der bestehenden Werkleitungen ab.
      • Sichern Sie Gräben, Schächte und Baugruben korrekt gegen Einstürzen und das Abstürzen von Personen und führen Sie Böschungen gemäss der Standfestigkeit des Bodenmaterials aus.
      • Halten Sie die vorgeschriebene minimale Grabenbreite ein.
      • Verwenden Sie Treppen für den Zugang und setzen Sie die Schutzhelmtragpflicht durch.

      Gefahren von Gräben, Schächten, Baugruben

      Bei Aushubarbeiten für Gräben, Schächte und Baugruben und beim Verlegen von Werkleitungen kommt es immer wieder zu schweren Unfällen. Denn diese Arbeiten sind mit vielen Gefahren verbunden:

      • Mitarbeitende werden durch einstürzende Grabenwände verschüttet.
      • Mitarbeitende werden von Baumaschinen, Bauteilen oder anderem Material getroffen oder eingeklemmt.
      • Mitarbeitende stürzen in ungesicherte Gräben, Schächte oder Baugruben.
      • Die Aushubarbeiten beschädigen bestehende Gas-, Wasser- oder Stromleitungen oder andere Anlagen im Boden.

      Dem Thema Gräben, Schächten und Baugruben ist deshalb in der Bauarbeitenverordnung (BauAV) ein eigenes Kapitel  gewidmet. Es legt die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzmassnahmen für solche Arbeiten fest. Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber gewährleisten Sie durch das Einhalten dieser Vorgaben die Sicherheit Ihrer Mitarbeitenden bei Arbeiten an und in Gräben, Schächten und Baugruben.

      Halten Sie diese Sicherheitsmassnahmen ein

      Beachten Sie bei Arbeiten rund um Gräben, Schächte und Baugruben insbesondere die folgenden Massnahmen. Sie ergeben sich aus den gesetzlichen Vorschriften und dem Stand der Technik:

      Gräben, Schächte und Baugruben, die tiefer als 1,5 m sind, müssen gespriesst, abgeböscht oder mit anderen Massnahmen gesichert werden (BauAV, Artikel 68 ).

      Bild: Korrekt verspriesster Graben nach den Anforderungen der Bauarbeitenverordung (BauAV, Artikel 77 und 78 ). Die Spriessung ist immer gemäss Herstellerangaben auszuführen.

      Schema eines korrekt verspriessten Grabens.

      Gräben, Schächte und Baugruben, die tiefer als 1,5 m sind, müssen gespriesst, abgeböscht oder mit anderen Massnahmen gesichert werden (BauAV, Artikel 68 ).

      Bild: Geböschter Graben mit einer Tiefe von mehr als 1,5 m. Die BauAV macht die Vorgaben für die Ausgestaltung in Abhängigkeit der Standfestigkeit des Baugrunds und gibt vor, wann ein Sicherheitsnachweis notwendig ist (BauAV, Art. 75 und 76 ).

      Schema eines geböschten Grabens mit einer Tiefe von mehr als 1,5 m.

      Gestalten Sie den Arbeitsraum in Gräben, Schächten und Baugruben so, dass die lichte Breite ein sicheres Arbeiten gewährleistet. Wenn der Graben für die Verlegung von Leitungen begehbar sein muss, ist eine Mindestbreite von 60 cm erforderlich, sobald der Graben tiefer als 1 m ist.

      Die notwendige lichte Breite ist zudem jedoch abhängig vom Durchmesser der zu verlegenden Leitungen (BauAV, Artikel 69 ) (siehe Schemas in der Bildergalerie unten).

      Die Anforderung an die beiden Abstände X und Y von der Leitung zu den beiden Grabenwänden ist folgendermassen definiert:

      • Bei einem Innenrohrdurchmesser bis und mit 40 cm: X + Y = min. 40 cm
      • Innenrohrdurchmesser ab 40 cm bis und mit 120 cm: X + Y = min. 60 cm, auf einer Seite min. 40 cm
      • Innenrohrdurchmesser ab 120 cm: X + Y = min. 80 cm, auf einer Seite min. 60 cm

      (Innenrohrdurchmesser = Aussenrohrdurchmesser minus zweimal die Wandstärke des Rohres)

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      Setzen Sie als sicheren Zugang zu Gräben, Schächten und Baugruben immer Treppen ein. Leitern können in Gräben und Schächten bis zu einer Tiefe von 5 m verwendet werden, in Baugruben nur wenn die Benutzung von Treppen aus technischen Gründen nicht möglich ist (BauAV, Artikel 73 ).

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      Beim Graben- und Schachtbau und beim Erstellen von Baugruben besteht eine Schutzhelmtragpflicht, ebenso bei Arbeiten im Bereich von Aushubgeräten und Spezialtiefbaumaschinen und bei Arbeiten an und in Rohrleitungen (BauAV, Artikel 6 ).

      Die Böschungsneigungen der Wände von Gräben und Baugruben müssen der Standfestigkeit des Baugrunds angepasst sein, so dass sie nicht einstürzen können.

      Falls eine der folgenden Bedingungen zutrifft, dann benötigen Sie einen Sicherheitsnachweis (BauAV, Artikel 76 ) für die Standfestigkeit der Böschung:

      • Die Böschung ist mehr als 4 m hoch.
      • Das Verhältnis zwischen der Senkrechten und Waagrechten (Tiefe und horizontale Breite der Böschung) ist grösser als 2 : 1 bei gutem und mässig verfestigtem jedoch noch standfestem Material (Neigungswinkel > 63°).
      • Das Verhältnis zwischen der Senkrechten und Waagrechten (Tiefe und horizontale Breite der Böschung) ist grösser als 1 : 1 bei rolligem Material (Neigungswinkel > 45°).
      • Die Böschung wird voraussichtlich durch Fahrzeuge, Baumaschinen oder Materialdepots zusätzlich belastet.
      • Hangwasser tritt zu.
      • Der Böschungsfuss befindet sich im Grundwasserbereich.

      Für den Sicherheitsnachweis können sie das Formular «Nachweis der Standfestigkeit des Baugrundes» (88317.d) verwenden.

      Bild: Böschung mit Berme (Absatz). Die für die notwendigen Sicherheitsmassnahmen relevante Böschungshöhe wird über die gesamte Höhe gemessen.

      Schema einer Böschung mit Berme (= Absatz innerhalb der Böschung).

      Definition «Lichte Breite»

      Gräben und Schächte müssen so erstellt werden, dass die lichte Breite ein sicheres Arbeiten gewährleistet.

      Begehbarer Graben mit einer Grabentiefe von 1,0 m bis 1,5 m. Ausführung nach den Vorgaben der Bauarbeitenverordnung (BauAV, Artikel 69) mit genügendem Abstand vom Grabenrand zum Materialdepot (BauAV, Artikel 71).

      Schema eines begehbaren Grabens mit einer Grabentiefe von mehr als 1,0 Metern mit der Darstellung des notwendigen Abstands zu einem Materialdepot.

      Die Baugrubensicherung (Spundwände, Rühlwände usw.) muss von Fachingenieuren, Fachingenieurinnen, Geotechnikern oder Geotechnikerinnen bemessen und überprüft werden.

      Schema einer mittels Grabenverbau befestigten Baugrube.

      Bei Böschungen mit einer Höhe von mehr als 2 m und einer Neigung von mehr als 45° werden Arbeitsbereiche mit einem Seitenschutz und Verkehrswege mit einem Geländerholm gesichert (BauAV, Artikel 23).

      Schema einer korrekt mit einem Geländer gesicherten geböschten Baugrube.

      Die Sicherheit für Bauarbeiten planen

      Für Sicherheit sorgen Sie schon bei der Planung der Arbeiten an Gräben, Schächten und Baugruben. Wenn Sie die Arbeiten richtig vorbereiten, ersparen Sie sich und Ihren Mitarbeitenden gefährliche Überraschungen auf der Baustelle.

      Wie bei allen Bauarbeiten muss auch bei der Erstellung von Gräben, Schächten und Baugruben vor Beginn der Arbeiten ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept erstellt werden (BauAV, Artikel 4 ). Hier finden Sie Informationen zur Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzepts.

      Klären Sie bei der Planung der Bauarbeiten ab, ob im Arbeitsbereich zum Beispiel elektrische Anlagen, Verkehrsanlagen, Leitungen, Kanäle, Schächte oder Anlagen mit Explosionsgefahr oder gefährlichen Stoffen vorhanden sind. Falls dies der Fall ist, müssen Sie mit deren Eigentümern oder Betreibern schriftlich festlegen, welche Sicherheitsmassnahmen erforderlich sind und wer sie durchzuführen hat (BauAV, Artikel 30 ).

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