Sichere Treppen für sichere Betriebe
Zur Unfallprävention gehören auch sichere Treppen – sei es in Ihrem Firmengebäude oder bei Zugängen zu Maschinen und Anlagen. Dies setzt eine korrekte Ausführung voraus. Auf dieser Seite erläutern wir, wie Sie Sicherheit beim Bau einer Treppe von Anfang an einplanen.
Inhalt
Kurz und bündig
In Gebäuden gilt: keine Treppe ohne Handlauf. Treppen an maschinellen Anlagen wiederum erleichtern nicht nur die Bedienung und Instandhaltung, sie reduzieren auch das Unfallrisiko.
Die wichtigsten Regeln für den Bau sicherer Treppen lauten:
- Treppen müssen über das richtige Steigungsverhältnis verfügen. Dieses bezeichnet das Verhältnis von Stufenhöhe und Auftrittstiefe.
- Treppen sollten nach Möglichkeit immer gerade verlaufen. Bei Richtungsänderungen sind Zwischenpodeste einzuplanen.
- Treppenleitern und Steigleitern bergen ein höheres Unfallrisiko, weshalb auf solche Zugänge verzichtet werden sollte.
Treppen an Gebäuden
Sichere Treppen in Gebäuden sind ein Muss. Die korrekte Ausführung einer Treppe vermindert die Wahrscheinlichkeit von Unfällen für alle Benutzer.
Keine Treppe ohne Handlauf!
An Treppen ist immer ein Handlauf anzubringen. Ab einer Treppenbreite von 1,5 Meter sind zwei Handläufe vorzusehen. Steil- und Leitertreppen sind stets beidseitig mit Handläufen zu versehen. Handläufe müssen umfasst werden können (Durchmesser 40-50 mm). Der Abstand zwischen Handlauf und Wand sowie anderen Hindernissen soll mindestens 40 mm betragen.
Abmessungen für sichere Treppen
Folgende Erfahrungswerte für die Abmessungen von Treppenstufen gelten als sicher und bequem:
Stufenhöhe | Auftrittstiefe |
15cm | 33cm |
16cm | 31cm |
17cm | 29cm |
Das Verhältnis 17 : 29 gilt als ideales Steigungsverhältnis (Verhältnis von Stufenhöhe zu Auftrittstiefe) für Treppenstufen.
Alle Treppen im gleichen Gebäude sollen das gleiche Steigungsverhältnis aufweisen.
Die Grafik veranschaulicht den zulässigen Bereich, des Steigungsverhältnisses für bequem und sicher begehbare Treppen.
Um die Treppen sicher begehen zu können, muss über den Treppen auch genügend Freiraum vorhanden sein.
Für die Bemessung von Treppen können insgesamt diese Richtwerte und Berechnungsformeln herangezogen werden:
Normale Treppe |
Steiltreppe | |
Neigungswinkel α [°]* |
20 – 40 |
40 - 50 |
Handlaufhöhe x [cm] |
90 | 90 - 85 |
Freiraum y [cm] |
215 - 230 | -240 |
Freiraum z [cm] |
200 - 180 | 180 - 155 |
Stufenhöhe h [cm] |
hmin = 15 hmax = 20 |
hmin = 20 hmax = 24 |
Auftritt t [cm] |
tmax = 32 tmin = 26 |
tmin = 20 |
*tan α = h : t
Bequemlichkeitsformel: t – h = 12
Schrittmassformel: t + 2 x h = 63
Sicherheitsformel: t + h = 46
Mehr Sicherheit mit gerader Treppenführung und Zwischenpodesten
In der Regel sind Treppen immer geradläufig zu führen. Bei Richtungsänderungen sollten Zwischenpodeste eingeplant werden.
Nach 15 bis höchstens 18 Stufen sind Zwischenpodeste anzubringen.
Abmessungen für Steil- und Leitertreppen
Steil und Leitertreppen sind nur für wenig benützte Zugänge gestattet.
Für die Bemessung von Leitertreppen können diese Richtwerte und Berechnungsformel verwendet werden.
Neigungswinkel α [°] |
50 – 75 |
Handlaufhöhe x [cm] |
85 - 95 |
Freiraum z [cm] |
165 - 105 |
Breite zwischen Handläufen [cm] |
50 - 60 |
Stufenhöhe h [cm] |
22,5 - 31,5 |
Auftritt t [cm] |
20 - 8 |
Stufenhöhe h = 37,5 – 0,75 x t
Trittfläche
Die Trittfläche der Treppe muss rutschhemmend sein. Wenn die ganze Trittfläche aus glattem Material besteht, müssen die Stufenkanten rutschhemmend gestaltet werden.
Weitere Informationen
- Fachbroschüre Treppen, bfu, 2.007.01
- Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz
Treppen an maschinellen Anlagen
Auch an maschinellen Anlagen sind sichere Treppen Pflicht. Sie vermindern die Häufigkeit von Unfällen bei der Bedienung und Instandhaltung einer Anlage entscheidend.
Die Grafik zeigt die empfohlenen Steigungswinkel für:
A1: Rampen: 0 bis 10°
B2: Treppen:30 bis 38°
D: ortsfeste Steigleiter: 75 bis 90°
Angaben gemäss SN EN ISO 14122-1
Sicherheitstechnische Anforderungen für Treppen (Auszug aus SN EN ISO 14122-3):
- Der Steigungswinkel α beträgt 30 bis 38°.
- Gleichung für Auftritt g und Steigung (Stufenhöhe) h:
600 mm ≤ g + 2 h ≤ 660 mm. - Unterschneidung für Stufen, Podeste und Bühnen:
r ≥ 10 mm. - Die höchste Stufe muss auf gleicher Höhe mit dem Podest sein.
- Lichte Durchgangshöhe: e ≥ 2300 mm.
- Freiraum: c ≥ 1900 mm.
- Die Laufbreite w der Treppe muss mindestens 800 mm betragen. Ausnahmen sind in dererwähnten Norm geregelt.
- Die Treppenhöhe H von einzelnen Treppenläufen darf 3000 mm nicht überschreiten. Ansonsten wird ein Podest vor dem nächsten Treppenlauf benötigt. Die Podestlänge l muss mindestens 800 mm betragen und in jedem Fall gleich oder grösser der Laufbreite w der Treppe sein. Nur im Falle eines einzelnen Treppenlaufes darf die Treppenhöhe H bis zu 4000 mm betragen.
- Eine Treppe muss zwei Handläufe aufweisen. Ausnahmen sind in der erwähnten Norm geregelt.
Treppenleitern und Steigleitern, wenn immer möglich vermeiden
Treppenleitern und Steigleitern bergen ein höheres Sturzrisiko als normale Treppen. Ihr Gebrauch ist mit einer höheren körperlichen Anstrengung verbunden. Vermeiden Sie deshalb diese Art von Zugängen, wenn immer möglich.
Eine Risikobeurteilung unter Berücksichtigung der ergonomischen Aspekte hilft bei der Auswahl der richtigen Treppenform.
Beispiele für die Wahl einer Treppenleiter oder Steigleiter:
- Zugänge werden sehr selten benutzt.
- Benutzer des Zuganges müssen keine grossen Werkzeuge oder andere Ausrüstungsgegenstände transportieren.
- Es ist absehbar, dass der Zugang jeweils nur von einer Person zur gleichen Zeit benutzt wird.
- Der Zugang wird nicht für den Abtransport von verletzten Personen benötigt.
Sicherheitstechnische Anforderungen für Treppen- und Steigleitern (Auszug aus SN EN ISO 14122-3):
- Stufentiefe: t ≥ 80 mm
- Stufenhöhe abhängig vom Neigungswinkel:
- Bis 60° Leiterneigung: Stufenhöhe h zwischen 150 und 200 mm
- Ab 60° Leiterneigung: Stufenhöhe h zwischen 230 und 300 mm - Unterschneidung der Stufe oder des Podests: r ≥ 0 mm.
- Die nutzbare Laufbreite soll vorzugsweise bei 600 mm liegen.
- Lichte Durchgangshöhe: e ≥ 2300 mm.
- Freiraum: c ≥ 850 mm.
- Treppenhöhe eines einzelnen Treppenleiterlaufs: H ≤ 3000 mm.
- Treppenleitern müssen immer zwei Handläufe haben.
Anforderungen an den Abstand des Handlaufs (x) von der Treppenleiter in Abhängigkeit ihres Neigungswinkels α:
α [°] | x [mm] |
45 | 625 |
50 | 500 |
55 | 375 |
60 | 250 |
65 | 200 |
70 | 150 |
75 | 100 |
Weiterführende Informationen zum Thema «Treppen an maschinellen Anlagen» finden sie in den folgenden Normen. Diese können beim SNV
- SN EN ISO 14122-1
- SN EN ISO 14122-2
- SN EN ISO 14122-3
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