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Rechtliches zu Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)

Die Beschaffung und Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung ist gesetzlich geregelt. Welche Gesetze sind relevant? Wer ist rechtlich gesehen für PSA verantwortlich und wer trägt die Kosten? Wir verschaffen Ihnen einen Überblick über die Rechtsgrundlagen und fassen das Wesentliche zusammen.

Inhalt

      Kurz und bündig

      Gesetze und Verordnungen regeln, wann und wo PSA eingesetzt werden müssen, und definieren Vorschriften für ihre Herstellung und Zertifizierung. Sie formulieren auch die Rechte und Pflichten von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden:

      • Arbeitgebende sind verpflichtet, den Arbeitnehmenden wenn nötig zumutbare PSA zur Verfügung zu stellen.
      • Sie müssen dafür sorgen, dass die Arbeitnehmenden ihre PSA jederzeit bestimmungsgemäss verwenden.
      • Arbeitnehmende sind ihrerseits verpflichtet, die ihnen zur Verfügung gestellten PSA zu benützen und ihre Wirksamkeit nicht zu beeinträchtigen.

      Welche Vorschriften gelten für  PSA?

      Über die Beschaffung und die Verwendung von PSA gibt es eine ganze Reihe rechtlicher Bestimmungen. Sie finden sie in den folgenden Gesetzen und Verordnungen:

      • Unfallversicherungsgesetz (UVG)
      • Arbeitsgesetz (ArG)
      • Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV)
      • Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3)
      • Bauarbeitenverordnung (BauAV)
      • Verfügung des Eidgenössischen Departements des Innern über die technischen Massnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten, die durch chemische Stoffe verursacht werden

      Um Ihnen eine Übersicht zu verschaffen, haben wir den Inhalt dieser Vorschriften für Sie zusammengefasst.

      Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gelten für alle Betriebe mit Angestellten in der Schweiz (VUV, Art.1 ). Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber verpflichtet das Gesetz Sie dazu, alles Nötige zu unternehmen, um Berufsunfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden (UVG, Art. 82 ). Bevor Sie jedoch PSA einsetzen, sollten Sie prüfen, ob Sie die Gefahren am Arbeitsplatz nicht durch andere Massnahmen entschärfen können (VUV, Art. 5 ). Bei dieser Beurteilung hilft Ihnen unser S-T-O-P-Prinzip – mehr dazu erfahren Sie hier.

      Das Gesetz verpflichtet Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass PSA jederzeit bestimmungsgemäss eingesetzt wird (VUV, Art. 5  ). Gleichzeitig sind die Arbeitnehmenden verpflichtet, die ihnen zur Verfügung gestellten PSA auch zu benützen und nichts zu tun, was deren Wirksamkeit beeinträchtigen könnte (VUV, Art. 11 ).

      Alle Kosten für Massnahmen, die ein sicheres Arbeiten ermöglichen, trägt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber – dazu zählen auch PSA (VUV, Art. 90 ).

      Art. 5, Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) verlangt von den Herstellern und Lieferanten, dass ihre Produkte grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen einhalten. Diese Anforderungen sind in Anhang II der europäischen PSA-Verordnung 2016/425  (EU-PSA-Verordnung) festgehalten.

      Der Hersteller oder der Inverkehrbringer Ihrer Persönlichen Schutzausrüstung muss Ihnen bei der Lieferung auch eine Konformitätserklärung übergeben. Darin bestätigt er, dass die PSA der Verordnung 2016/425 und den internationalen harmonisierten Normen entspricht. Die Marktüberwachungsbehörden können verlangen, dass Sie ihnen diese Konformitätserklärung vorlegen.

      Je nachdem, wie komplex eine PSA ist, braucht es möglicherweise unterschiedliche Konformitätsbewertungsverfahren, um zu bestätigen, dass sie die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen einhält (siehe EU-PSA-Verordnung, Art. 19 ).

      Der Hersteller oder Inverkehrbringer muss Ihnen als Käuferin oder Käufer zu jeder PSA eine Informationsbroschüre (Anleitung) abgeben.

      Darüber gibt Art. 10  der VUV Auskunft: Wenn Sie Ausleihpersonal beschäftigen, sind Sie für seine Sicherheit verantwortlich. Sie müssen also dafür sorgen, dass dem Ausleihpersonal die erforderlichen PSA zur Verfügung stehen. Sie können diese entweder selbst bereitstellen oder aber mit dem Temporärbüro vertraglich vereinbaren, dass es seine Leiharbeitenden mit der erforderlichen PSA ausstattet. Für die Überwachung und Durchsetzung der PSA-Tragpflicht bleiben aber immer Sie als Einsatzbetrieb zuständig.

      Auch Aushilfen und Mitarbeitende in der Probezeit gelten als Arbeitnehmende, die Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vor Unfällen und Berufskrankheiten schützen müssen – unter anderem, indem Sie die notwendigen PSA beschaffen und die Kosten dafür übernehmen. Im Gegenzug können Sie die PSA von den Aushilfen zurückverlangen, wenn diese den Betrieb wieder verlassen. Das gilt auch für Mitarbeitende, die ihre Tätigkeit während der Probezeit aufgeben.

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