Meldung von Asbestsanierungsarbeiten
Arbeiten an und in Gebäuden, die vor 1990 erbaut wurden, sind asbestgefährdet und dürfen nur von anerkannten Asbestsanierungsunternehmen durchgeführt werden. Diese meldepflichtigen Arbeiten sind der Suva spätestens 14 Tage vor Beginn der Arbeit zu melden. Nutzen Sie dazu das Kundenportal mySuva.
Inhalt
Kurz und bündig
Seit 1990 ist Asbest in der Schweiz verboten. Trotzdem findet man Asbest heute noch in vielen Baustoffen. Die gefährlichen Fasern werden bei Sanierungsarbeiten freigesetzt und gelangen beim Einatmen in die Lunge oder über die Haut in den Körper. Dies führt zu schweren Krankheiten.
Asbestsanierungen sind meldepflichtig. Sie dürfen aber nur von Unternehmen ausgeführt werden, die von der Suva anerkannt sind. Die Meldung mit allen nötigen Dokumenten geschieht einfach und bequem online im Kundenportal mySuva.
Was ist meldepflichtig?
Obwohl in der Schweiz seit 1990 verboten, findet man in vielen Baustoffen heute noch Asbest. Unsere Publikation «Asbest erkennen - richtig handeln», gibt Ihnen eine Übersicht von typischen Asbestanwendungen und wie Sie diese erkennen können. Die Beispiele sind gut bebildert und werden in drei Gefährdungsstufen eingeteilt: keine unmittelbare Gefährdung (grün), Gefährdung möglich (orange) und grosse Gefährdung (rot).
Die wichtigsten Anwendungsformen von Asbest sind:
- festgebunden: Asbestzementprodukte (Dach-/Fassadenplatten, Rohrleitungen und Formwaren), Fensterkitt, Plattenkleber, Bodenbeläge, Putz
- schwachgebunden: Isolationsmaterial zur Wärmedämmung und für den Brandschutz, Bodenbeläge
- reine Form: Schnüre, Textilien, Füllstoffe
Ausnahmen von der Meldefrist
- Unvorhersehbare Notfallsituation (höhere Gewalt) wie Leitungsbruch, Unwetterschäden usw., und wenn Personen unmittelbar gefährdet sind.
- Notfallsituation, wo Asbest unerwartet auftritt und Personen unmittelbar durch Asbest gefährdet sind (siehe BauAV Art. 32 Abs. 3 und Ziffer 5.1.5 EKAS RL).
- Reinigung von Arbeitsplätzen und Gebäuden im Bereich der Asbestkontamination.
- Nachmeldung bei Asbestsanierungsarbeiten, wo trotz Ermittlung ein zusätzliches Asbestvorkommen entdeckt wurde.
- Sanierung eines zusätzlichen Asbestvorkommens.
- Kleinstarbeiten geringen Umfangs (Sanierende Fläche < 0.5m2), die in einem Arbeitsgang erledigt werden können (siehe Ziffer 7.6 der Richtlinie Asbest).
Wie melden Sie uns Astbestsanierungen?
Asbestsanierungen dürfen nur von Unternehmen durchgeführt werden, die von der Suva anerkannt sind. Lesen Sie dazu das untenstehende Kapitel betreffend Anerkennung.
Wenn Sie ein von der Suva anerkanntes Asbestsanierungsunternehmen sind, melden Sie uns Asbestsanierungsarbeiten spätestens 14 Tage vor deren Ausführung. Reichen Sie uns die Meldung bitte online ein. Sie haben dazu zwei Möglichkeiten:
- Online-Meldung mit Ihrem Login und Betriebskontext im Kundenportal mySuva
- Online-Meldung als Gast ohne Login
Welche Dokumente braucht es?
- Ihr Arbeitsplan muss spätestens vor Beginn der Arbeiten online bei der Suva vorliegen. Dieser muss der Bauarbeitenverordnung Art. 4 sowie der EKAS-Richtlinie 6503 Kap. 7.3 entsprechen.
- Legen Sie ein Schadstoffgutachten bei.
Ihre Vorteile mit einem mySuva Login
Registrieren Sie sich jetzt im Kundenportal mySuva und profitieren Sie von diesen Vorteilen:
Das sind Ihre Vorteile:
- chronologische Übersicht Ihrer Meldungen an die Suva
- angefangene Meldung unterbrechen und später fortzusetzen
- bestehende Meldung kopieren und weiterverwenden
- fehlende Informationen wie Angaben zur leitenden Person auf der Baustelle, projektrelevante Unterlagen usw. später ergänzen
- eingereichte Meldungen nachträglich annullieren
Sie sind noch nicht als Asbestsanierungsunternehmen anerkannt?
Bei Arbeiten an asbesthaltigem Material werden oft erhebliche Mengen an Fasern freigesetzt. Um niemanden zu gefährden, dürfen Sie solche Asbestsanierungen in der Schweiz nur ausführen, wenn Ihre Firma von der Suva anerkannt ist. So werden Sie als Asbestsanierer von der Suva anerkannt:
Problemlösungen
Bitte prüfen Sie, ob die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ihr Betrieb muss sich von der Suva als Asbestsanierungsunternehmen anerkennen lassen.
- Ihr Betrieb muss im Kundenportal registriert sein.
- Alle Personen, die Sanierungen melden, benötigen:
– je ein eigenes Benutzerkonto auf mySuva
– eine Verknüpfung des Benutzerkontos mit Ihrem Betrieb
– das Zugriffsrecht für die Anwendung «Asbestsanierung» - Sie müssen mit Ihrem Benutzerkonto im Kundenportal mySuva eingeloggt sein.
Um Asbestsanierungen online melden zu können, benötigen Sie ein Benutzerkonto für unser Kundenportal mySuva. Ihr Betrieb muss ausserdem im Kundenportal registriert sein.
Eine umfassende Anleitung, wie Sie ein Benutzerkonto erstellen, dieses mit Ihrem Betrieb verknüpfen, Zugriffsrechte, Benutzerinnen und Benutzer verwalten, finden Sie auf unserer Informationsseite zur Registrierung und Einrichtung Ihres Benutzerkontos.
Wichtig: Wer für einen Betrieb die Administratorenrechte für mySuva besitzt, verwaltet die Zugriffsrechte und kann neue Benutzerinnen und Benutzer zum Betrieb hinzufügen.
Als Betriebsadministrator/-in können Sie zusätzliche Benutzerkonten und Zugriffsrechte in der Benutzerverwaltung erstellen und festlegen. Dies ist der einfachste Weg, um anderen Mitarbeitenden Ihres Betriebs den Zugang zur Anwendung «Asbestsanierung» freizugeben.
Ist Ihr Betrieb schon im Kundeportal mySuva registriert? Aber Sie haben noch keinen persönlichen Zugang zur Meldung von Asbestsanierungen? Dann wenden Sie sich am besten an die Person, die die Administratorenrechte Ihres Betriebs für mySuva besitzt. Ihr Betriebsadministrator / Ihre Betriebsadministratorin kann Ihnen ein Benutzerkonto erstellen, es mit Ihrem Betrieb verknüpfen und die Zugriffsrechte für die Anwendung «Asbestsanierung» zuweisen.
Support
Suva Kundendienst
Rösslimattstrasse 39
6005 Luzern