Ausbildung Transport gefährlicher Güter: ADR-Kurse
Fachkenntnisse sind notwendig, um gefährliche Güter sicher über die Strasse zu bewegen – sei es Benzin, Chemikalien oder gar radioaktive Stoffe. Deswegen absolvieren Fahrzeugführer einen entsprechenden ADR-Kurs. Die notwendigen Informationen inkl. Ausbildungsmöglichkeiten finden Sie hier.
Inhalt
Kurz und bündig
Der Transport von giftigen, hochentzündlichen oder explosiven Stoffen erfordert griffige Sicherheitsmassnahmen; Notfallszenarien müssen zudem trainiert werden. Deshalb ist eine entsprechende Ausbildung für gefährliche Güter Pflicht. Als Ausbildungsnachweis gilt der SDR/ADR-Ausweis, der 5 Jahre gültig ist.
Beachten Sie dabei folgende Punkte:
- Der Transport von gefährlichen Gütern gilt rechtlich gesehen als Arbeit mit besonderen Gefahren.
- Gefährliche Güter werden in entsprechende Gefahrenklassen eingeteilt, je nach Art der Güter.
- Für die einzelnen Gefahrenklassen bestehen Freigrenzen. Für Transporte unterhalb dieser Grenzen ist keine Ausbildung notwendig.
Zudem müssen Sie in Ihrem Betrieb einen Gefahrengutbeauftragten ernennen und ausbilden lassen.
Erforderliche Ausbildung und Nachweis
Der sichere Transport von gefährlichen Gütern setzt spezielle Kenntnisse voraus. Deshalb benötigen Ihre Fahrzeugführer für Transporte dieser Stoffe eine entsprechende Ausbildung. Ausserdem muss Ihr Betrieb in der Regel einen Gefahrgutbeauftragten gemäss GGBV benennen und ausbilden lassen.
Als Fahrzeugführer benötigen Sie für Transporte oberhalb der Freigrenzen einen SDR/ADR-Ausweis für die entsprechende Gefahrenklasse. Die Ausbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen, danach wird ein SDR/ADR-Ausweis ausgestellt. Dieser ist 5 Jahre gültig.
Klassen nach ADR
Die gefährlichen Güter werden in Klassen gemäss europäischem Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) eingeteilt.
Klasse | Beschreibung |
1 | Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff |
2 | Gase |
3 | Entzündbare flüssige Stoffe |
4.1 | Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe |
4.2 | Selbstentzündliche Stoffe |
4.3 | Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln |
5.1 | Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe |
5.2 | Organische Peroxide |
6.1 | Giftige Stoffe |
6.2 | Ansteckungsgefährliche Stoffe |
7 | Radioaktive Stoffe |
8 | Ätzende Stoffe |
9 | Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände |
Ausbildungsinstitutionen
Kurse und Weiterbildungen können Sie schweizweit absolvieren. Auf der ADR-Kurs-Webseite
Auskunft zur Ausbildungspflicht
Kontaktieren Sie uns für allgemeine Auskünfte zur Ausbildungspflicht. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Suva, Gewerbe und Industrie
6002 Luzern
Gesetzliche Grundlagen
- Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse Art. 8
Ausbildung der Fahrzeugführer - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 6
Information und Anleitung der Arbeitnehmer - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 8
Vorkehren bei Arbeiten mit besonderen Gefahren - Jugendschutzverordnung Art. 4
Gefährliche Arbeiten