Meldung Rückbau von asbesthaltigen Gebäuden mit dem Bagger
Für den Rückbau asbesthaltiger Gebäude mit einem Hydraulikbagger braucht es besondere, risikoangepasste Arbeitsmethoden. Sehen Sie dazu unsere Publikation «Rückbau von asbesthaltigen Gebäuden mit dem Bagger», 88288.d. Melden Sie uns den geplanten Rückbau spätestens 14 Tage vor deren Ausführung online an.
Inhalt
Kurz und bündig
Bei Gebäuden, die vor 1990 erstellt wurden, ist grundsätzlich mit asbesthaltigen Altlasten zu rechnen. Wenn ein solches Gebäude mit eine Hydraulikbagger rückgebaut wird, müssen besondere, risikoangepasste Arbeitsmethoden angewendet werden. Die Arbeitssicherheit hat oberste Priorität. Melden Sie uns die Rückbauarbeiten mindestens 14 Tage vor der Ausführung online.
Teil der Meldung sind:
- das erforderliche Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept
- die Einverständniserklärung der kantonalen und/oder kommunalen Behörde
Was ist meldepflichtig?
Nur wenn alle Voraussetzungen und Bedingungen eines risikoangepassten Arbeitsverfahrens erfüllt sind, beschrieben in der Publikation «Rückbau von asbesthaltigen Gebäuden mit dem Bagger», dürfen solche Arbeiten auch von nicht anerkannten Betrieben durchgeführt werden. Besuchen Sie ebenfalls unsere Webseite zum Thema Asbest.
Damit die Arbeitssicherheit gewährleistet ist und dem Umfang sowie der Komplexität der Rückbauarbeiten gerecht wird, empfehlen wir Ihnen eine Spezialistin/einen Spezialisten der Arbeitssicherheit beizuziehen (siehe Art. 11a VUV zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden).
Zusätzlich sind die Anforderungen aus der Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (VVEA) zu beachten.
Wie melden Sie uns Rückbauarbeiten von asbesthaltigen Gebäuden mit dem Bagger?
Melden Sie uns die risikoangepassten Arbeitsmethoden beim mechanischen Rückbau mit einem Hydraulikbagger spätestens 14 Tage vor deren Ausführung. Bitte reichen Sie uns die Meldung online ein. Sie haben dazu zwei Möglichkeiten:
- Online-Meldung mit Ihrem Login und Betriebskontext im Kundenportal mySuva
- Online-Meldung als Gast ohne Login
Welche Dokumente braucht es?
Fügen Sie der Meldung die vorgegebenen Dokumente an: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept mit Gefährdungsbeurteilung und Massnahmenplanung sowie die Einverständniserklärung der kantonalen und/oder kommunalen Behörde.
Welche Arbeitsmethode kommt bei Ihnen in Frage?
Für diese sieben Anwendungen werden besondere, risikoangepasste Arbeitsmethoden beim mechanischen Rückbau mit einem Hydraulikbagger beschrieben:
- asbesthaltige Faserzementschindeln
- asbesthaltige Wellplatten
- asbesthaltige Faserzementplatten auf Dächern (Dachschiefer)
- asbesthaltige Faserzementleitungen im und am Gebäude
- Keramikplatten mit asbesthaltigem Plattenkleber
- asbesthaltige Putze
- ein- und zweischichtige asbesthaltige Boden- und Wandbeläge (Floor-Flex) ohne asbesthaltigen Kleber
Stellen Sie sicher, dass vor Beginn von Abbruch- und Rückbauarbeiten asbesthaltige Materialien wie Spritzasbestisolierungen, Leichtbauplatten, Asbesttextilien oder Asbestzementplatten sachgerecht entfernt werden.
Für solche Arbeiten müssen grundsätzlich alle Massnahmen angewandt werden, die in der EKAS-Richtlinie bzw. den branchenspezifischen Leitfäden der Reihe «Asbest erkennen, beurteilen und richtig handeln» beschrieben sind.
Unter welchen Bedingungen dürfen Sie Hydraulikbagger einsetzten?
Es braucht ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept. Dieses muss schriftlich nachweisen, dass es den gesetzlichen Verpflichtungen gemäss Bauarbeitenverordnung (BauAV) Art. 3 und 4 nachkommt.
Wichtig: Sie müssen alle notwendigen technischen Massnahmen treffen, damit die Asbestfaserfreisetzung so tief wie möglich ist. Die Mitarbeitenden vor Ort müssen geeignete Atemschutzgeräte tragen, damit die Asbestexposition sicher unter dem Grenzwert liegt.
Weitere Gefahren
Folgende Gefahren können bei Rückbauarbeiten neben Asbest auftreten: Die Gefahr, dass Mitarbeitende abstürzen oder von herunterfallendem Material erschlagen oder verschüttet werden oder weitere gesundheitsgefährdende Stoffe auftreten. Treffen Sie alle notwendigen Schutzmassnahmen bevor Sie Rückbauarbeiten in Angriff nehmen. Dabei hilft Ihnen das «Rückbaukonzept» der Suva.
Wie geht es weiter?
Die für den Vollzug verantwortliche Mitarbeiterin oder der für den Vollzug verantwortliche Mitarbeiter der Suva wird Ihnen mitgeteilt. Sie oder er kontaktiert Sie, wenn dies erforderlich ist. Die Suva gibt keine formelle Stellungnahme zu den von Ihnen eingereichten Dokumenten ab.
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Das sind Ihre Vorteile:
- chronologische Übersicht Ihrer Meldungen an die Suva
- angefangene Meldung unterbrechen und später fortzusetzen
- bestehende Meldung kopieren und weiterverwenden
- fehlende Informationen wie Angaben zur leitenden Person auf der Baustelle, projektrelevante Unterlagen usw. später ergänzen
- eingereichte Meldungen nachträglich annullieren
Kontakt
Suva Kundendienst
Rösslimattstrasse 39
6005 Luzern