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11. April 2022 | Medienmitteilung

Optimierung der Zusammenarbeit zwischen dem SBV und der Suva

Der SBV und die Suva haben gemeinsam beschlossen, Massnahmen zur Optimierung der Zusammenarbeit zwischen den Betrieben des Bauhauptgewerbes und der Suva in die Wege zu leiten. Als eine Massnahme wurde die Einrichtung einer durch die Beratungsstelle für Arbeitssicherheit (BfA) geführte Ombudsstelle vereinbart, an welche sich die Betriebe des Bauhauptgewerbes bei Unstimmigkeiten mit der Suva nach Arbeitsplatz- oder Systemkontrollen wenden können. Als weitere Massnahme wurden interessierte Bauunternehmungen zu insgesamt vier Runden-Tisch-Anlässen eingeladen, um ihre Anliegen und Verbesserungsvorschläge direkt abzuholen. Gerne informieren wir Sie über den Stand der Umsetzung dieser beiden Projekte.

Inhalt

      Ombudsstelle für System und Arbeitsplatzkontrollen im Bauhauptgewerbe – Aufnahme der Tätigkeit am 1. April 2022

      Was ist die Ombudsstelle?

      Die Ombudsstelle ist eine Anlaufstelle der BfA, an die sich alle Betriebe des Bauhauptgewerbes bei Meinungsverschiedenheiten mit der Suva nach Arbeitsplatz- oder Systemkontrollen wenden können. Die Ombudsstelle ist vermittelnd und schlichtend tätig, besitzt aber keine Entscheidungskompetenz.

      Wofür ist die Ombudsstelle zuständig?

      Alle Betriebe des Bauhauptgewerbes, die mit dem Vollzug der Unfallverhütungsvorschriften nicht zufrieden sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen an die Ombudsstelle wenden. Die Ombudsstelle behandelt keine Fälle, bei denen bereits ein Verfahren vor einem Gericht oder bei der Suva hängig ist.

      Welche Voraussetzungen sind für das Tätigwerden der Ombudsstelle zu erfüllen?

      Bevor sich die Ombudsstelle mit einem Fall befasst, müssen sich die Betriebe zwingend zuerst mit der Suva in Verbindung setzen. Nur wenn der Fall auf diesem Wege nicht zur Zufriedenheit des Betriebs gelöst werden kann, steht der Gang an die Ombudsstelle offen. Diese hat somit subsidiäre Funktion gegenüber der Suva.

      Wie sieht das Verfahren bei der Ombudsstelle aus?

      Sobald die oben genannten Voraussetzungen für das Tätigwerden der Ombudsstelle erfüllt sind, prüft diese die Eingabe und holt die Sichtweise der Suva ein. Je nach Fall kann die Ombudsstelle eine Aussprache organisieren, zwischen Betrieb und Suva vermitteln und gibt als neutrale Stelle eine Empfehlung zuhanden der Konfliktparteien ab. Die Ombudsstelle kann aber weder die Suva noch den Betrieb zu einem bestimmten Verhalten zwingen; ihre Stellungnahme ist rechtlich nicht bindend. Ihre Einschätzung des Falles lässt die Ombudsstelle dem Betrieb und der Suva in Form einer Stellungnahme zukommen. Damit ist das Ombudsverfahren abgeschlossen und es wird keine weitere Korrespondenz geführt.

      Wie können Anträge eingegeben werden?

      Anträge können telefonisch oder über ein Online-Formular in den drei Landessprachen Deutsch, Französisch oder Italienisch eingegeben werden. Zusammen mit Spezialisten der Arbeitssicherheit und dem Rechtsdienst des Schweizerischen Baumeisterverbandes wird der Antrag unter Einhaltung der notwendigen Diskretion behandelt.

      Für welche Spezialfälle ist die Ombudsstelle nicht zuständig?

      Die Ombudsstelle ist nicht zuständig für Fragen zum Arbeitsgesetz. Hier müssen sich die Betriebe mit den zuständigen Kantonen direkt absprechen. Die Ombudsstelle ist ebenfalls nicht zuständig bei Streitfragen zu Versicherungsfragen. In einem solchen Fall ist die Ombudsstelle der Privatversicherung und der Suva unter https://versicherungsombudsman.ch/   anzurufen.

       

      Zur Ombudsstelle

      Ergebnis der Runden Tische – Stand der Arbeiten

      Durchführung der Runden Tische

      Zwischen dem 13. Januar und dem 10. Februar 2022 hat der SBV zusammen mit der Suva vier «runde Tische» in St. Gallen, Bern, Lausanne und Bellinzona organisiert. Bauunternehmungen aller Sprachregionen haben von diesem Angebot Gebrauch gemacht und ihre Verbesserungsvorschläge eingebracht.

      Die wichtigsten Ergebnisse der Runden Tische

      Die Verantwortung in der Arbeitssicherheit von Bauherren, Planern sowie Arbeitnehmenden war eines der meistgenannten Themenfelder. Die Rolle der Suva als Kontrollinstanz, Beratungsinstitution oder Ausbildungsvermittler führten ebenso zu Diskussionen wie beispielsweise die Bearbeitung von Schadenfällen, die Prämienbemessung, das Marketing, die Durchführung von Kontrollen und die Art der Kontrollberichte der Suva.

      Weiteres Vorgehen

      Die Suva wird zusammen mit dem Schweizerischen Baumeisterverband einen Aktionsplan erstellen. Dabei sollen die wichtigsten Themen umgesetzt werden. Einige Handlungsfelder werden aktuell bereits behandelt. Wir werden die Branche über den gemeinsam vereinbarten Aktionsplan wieder informieren.

      Medienkontakt

      Über die Suva

      Die seit 1918 tätige Suva beschäftigt am Hauptsitz in Luzern, in den schweizweit 18 Agenturstandorten und in den zwei Rehabilitationskliniken Bellikon und Sion knapp 4700 Mitarbeitende. Als selbstständiges Unternehmen des öffentlichen Rechts versichert sie über 135 000 Unternehmen mit über 2,2 Millionen Berufstätigen gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten. Arbeitslose sind automatisch bei der Suva versichert. Zudem führt sie im Auftrag des Bundes die Militärversicherung sowie die Unfallversicherung für Personen in IV-Massnahmen. Die Dienstleistungen der Suva umfassen Prävention, Versicherung und Rehabilitation. Sie arbeitet selbsttragend, ohne öffentliche Gelder und gibt Gewinne in Form von tieferen Prämien an die Versicherten weiter. Im Suva-Rat sind die Sozialpartner – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – und der Bund vertreten.

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