Arbeitsunfall «Metallbauer erschlagen» – Beispiel für die Schulung
Der tragische Arbeitsunfall von Stefan H. (Name geändert) basiert auf einer wahren Begebenheit. Wir haben die Unfallursachen für Schulungszwecke aufgearbeitet. Vermitteln Sie Ihren Mitarbeitenden anhand dieses Beispiels, weshalb persönliches Fehlverhalten zu schweren Verletzungen oder Schlimmerem führen kann.
Inhalt
Kurz und bündig
Arbeitsunfälle geschehen nie aus heiterem Himmel. Die Aufarbeitung des Falles von Stefan H. ergab, dass das Nichtbeachten mehrerer Sicherheitsregeln zum Unfall führte. Dabei handelt es sich um vier Punkte:
- Die Lasthaken hingen so tief, dass Stefan H. sie während der Fahrt nicht beobachten konnte.
- Als er die Laufkatze bewegte, befanden sich die Haken auf der Höhe des obersten Stahlträgers.
- An den Lasthaken fehlte die Lasthakensicherung.
- Als der Stapel umgerissen wurde, stand Stefan H. im Gefahrenbereich.
Anhand dieser Unfallursachen können Sie bei Ihrer Schulung die Verhaltensregeln thematisieren, die bei der Bedienung von Industriekranen lebenswichtig sind.
Der Unfallhergang
Stefan H. ist in der Werkhalle seines Arbeitgebers mit Schweissarbeiten an einem aufgebockten Stahlträger beschäftigt. Unmittelbar neben seinem Arbeitsplatz befinden sich drei aufeinandergestapelte HEB-Träger. Jeder davon ist vier Tonnen schwer.
Nach Beendigung seiner Arbeit benötigt der Metallbauer den Hallenkran, um den fertigen Träger an einen anderen Ort zu bewegen. Er fährt die Laufkatze des Krans heran, ohne jedoch Sichtkontakt zu den Lastenhaken zu haben. Diese bleiben am obersten HEB-Träger hängen und reissen ihn herunter. Da Stefan H. im Gefahrenbereich steht, hat er keine Chance zu reagieren und wird unter dem tonnenschweren Stahl begraben.
Trotz sofortiger Bergung durch Arbeitskollegen können Rettungssanitäter nur noch den Tod des jungen Mannes feststellen. Bei der Belegschaft und den Vorgesetzten sind geschockt. Einige benötigen psychologische Hilfe, um über das Erlebte hinwegzukommen.
Dieser Unfall hätte einfach verhindert werden können. Wir zeigen hier Punkt für Punkt auf, wo die einzelnen Ursachen für den Unfall lagen.
Lasthaken im Blindflug
Als Stefan H. die Laufkatze des Krans zu sich heranfährt, befinden sich die Lasthaken ausserhalb seines Blickfeldes. Ein fataler Fehler, weil der junge Metallbauer die Lasthaken während der Fahrt so nicht beobachten kann. Er agiert somit im Blindflug.
Keine Kontrolle über Lastketten und Lasthaken
Die Haken an den baumelnden Lastketten befinden sich auf der Höhe des obersten HEB-Trägers. Unbemerkt von Stefen H. bleiben die Haken am Flansch des Stahlträgers hängen, und das Unglück nimmt seinen Lauf. Die Haken reissen den obersten Träger herunter und mit ihm gibt auch der restliche Stapel nach.
Dabei gilt die klare Regel: Lastketten müssen bei Leerfahrten genügend hochgezogen und die Lasthaken an der grossen Öse unterhalb der Unterflasche eingehängt werden. So wird sichergestellt, das die Haken während der Fahrt nichts touchieren und nirgends hängenbleiben.
In diesem Fall kam noch ein weiterer Fehler dazu: An den Haken fehlte die Lasthakensicherung.
Aufenthalt im Gefahrenbereich
Eine folgenschwere Unachtsamkeit: Der Metallbauer steht direkt neben dem Stapel, als dieser umgerissen wird. Hätte sich Stefan H. ausserhalb des Gefahrenbereichs aufgehalten, wäre er mit dem Schrecken davongekommen.
Rechtliche Grundlagen
- Vorgaben für Arbeitgebende gemäss Art. 6 VUV
Die Verordnung verlangt, dass Arbeitgebende alle Mitarbeitenden angemessen instruieren und sie sowohl über die Gefahren als auch über die Massnahmen zur Arbeitssicherheit aufklären. Zudem liegt es in ihrer Verantwortung, dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsmassnahmen eingehalten werden.
- Vorgaben «gefährliche Arbeiten» gemäss Art. 8 VUV
Arbeitgebende dürfen Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Mitarbeitenden übertragen, die dafür ausgebildet sind. Zudem ist eine Überwachung vorgeschrieben. Gefahrbringende Einrichtungen und Arbeitsmittel sind auf das Nötige zu beschränken.
- Pflichten der Arbeitnehmenden gemäss Art. 11 VUV
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen müssen die Weisungen zur Arbeitssicherheit befolgen und die Sicherheitsregeln berücksichtigen. Sie tragen die persönliche Schutzausrüstung, beseitigen Mängel, die sich auf die Arbeitssicherheit auswirken, und nehmen keine berauschenden Mittel ein, die sie während ihrer Tätigkeit beeinträchtigen.
- Vorgaben bei Hebearbeiten: Art. 6 Ziff. 2 KranV
Die Verordnung bestimmt, dass sowohl die Einrichtungen zur Lastaufnahme als auch die Anschlagmittel für den jeweiligen Transport geeignet und in betriebssicherem Zustand sein müssen.