Sicher arbeiten an Seilbahn- und Skiliftanlagen
Arbeit in der Höhe, Sprengungen, mechanische Gefahren: Mitarbeitende von Seilbahnen und Skiliften haben besondere Sicherheitsbedürfnisse. Achten Sie darauf, dass in Ihrem Betrieb die lebenswichtigen Regeln für die Seilbahn- und Skiliftbranche eingehalten werden. Worauf es sonst noch ankommt, erfahren Sie hier.
Inhalt
Kurz und bündig
Die Statistik spricht eine deutliche Sprache: In der Seilbahnbranche verliert jedes Jahr eine Person bei einem Arbeitsunfall ihr Leben. Im gleichen Zeitraum werden vier Mitarbeitende invalid. Selbst erfahrene Profis sind vor Unfällen nicht gefeit.
- Rufen Sie deshalb die wichtigsten Sicherheitsregeln immer wieder in Erinnerung und motivieren Sie Ihre Mitarbeitenden, sie einzuhalten.
- Kollektive Schutzmassnahmen gegen Absturz (wie Geländer) haben immer Vorrang vor dem individuellen Anseilschutz. Achten Sie jedoch darauf, dass Ihre Mitarbeitenden an bestimmten Arbeitsplätzen – wie etwa an Masten von Skiliften – unbedingt zusätzlich eine «Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz» (PSAgA) tragen.
- Setzen Sie nur fachgerecht ausgebildetes Personal ein.
Die grössten Gefahren bei der Arbeit an Seilbahnen und Skiliften
Die Suva ist in einer einzigartigen Position: Aufgrund der uns gemeldeten Unfälle können wir analysieren, welche Ursachen am häufigsten zu Verletzungen oder gar zum Tod führen.
Die Hauptgefahren für Fachkräfte in der Seilbahn- und Skiliftbranche:
- Sie werden von herunterfallenden Gegenständen getroffen.
- Sie stürzen mit Skis und Snowboard.
- Sie stürzen bei Arbeiten an Gebäuden und Anlagen ab.
- Sie werden bei der Arbeit an Anlagen von einem Mechanismus eingezogen oder gequetscht.
- Das Pistenfahrzeug rutscht oder stürzt ab und überschlägt sich.
- Fachkräfte werden beim Arbeiten an Beschneiungsanlagen von unter Hochdruck stehenden Schläuchen getroffen.
Treten Sie als Seilbahnunternehmen der Branchenlösung bei
Die Arbeit an einer Luftseilbahn oder einem Skilift ist mit besonderen Gefahren verbunden: Die Fachkräfte arbeiten in der Höhe, oft allein, nehmen Sprengungen vor oder sind mechanischen Gefahren ausgesetzt. All dies erhöht das Unfallrisiko.
Als Seilbahn- oder Skilift-Unternehmen sind Sie gemäss ASA-Richtlinie
Eine bewährte Methode, um dieses Ziel zu erreichen, ist der Beitritt zur Branchenlösung des Verbands Seilbahnen Schweiz
Lebenswichtige Regeln
Die lebenswichtigen Regeln für die Seilbahn- und Skiliftbranche sind aus der Praxis abgeleitet und sollen dazu beitragen, die Mitarbeitenden vor gravierenden Unfällen zu schützen. Damit sich in Ihrem Betrieb eine echte Sicherheitskultur entwickelt, sollten Sie die lebenswichtigen Regeln immer wieder thematisieren und als gutes Beispiel vorangehen.
Als Führungsperson tragen Sie eine besondere Verantwortung, denn Unfallprävention im Unternehmen ist Chefsache:
- Legen Sie die für Ihren Betrieb geltenden lebenswichtigen Regeln fest.
- Instruieren Sie Ihre Mitarbeitenden.
- Befähigen Sie Ihre Mitarbeitenden, Stopp zu sagen, wenn eine lebenswichtige Regel verletzt wird.
- Kontrollieren Sie das Einhalten der lebenswichtigen Regeln und setzen Sie diese durch — gerade auch im hektischen Arbeitsalltag.
Sicherheits-Charta
Helfen Sie mit, die Umsetzung der lebenswichtigen Regeln in der Praxis zu verankern. Sie können damit Leben retten. Bekräftigen Sie Ihr Engagement für die Arbeitssicherheit mit einem Beitritt zur Sicherheits-Charta
Stopp bei Gefahr – Gefahr beheben – weiterarbeiten
Weitere wichtige Aspekte
Anforderungen an Seilbahn- und Skiliftanlagen bezüglich Arbeitssicherheit
Um ihre Plangenehmigung und ihre Konzession zu erhalten, muss eine Luftseilbahn bestimmte konstruktive Anforderungen erfüllen, welche die Arbeitssicherheit betreffen.
In der Checkliste «Arbeiten auf Seilbahnanlagen» erfahren Sie mehr dazu.
Aus- und Weiterbildungen zur Arbeitssicherheit und zum Führen eines Pistenfahrzeugs
Nur eine solide Aus- und Weiterbildung Ihrer Fachkräfte garantiert, dass Ihre Pistenfahrzeuge sicher eingesetzt werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite «Ausbildung Pistenfahrzeug».
Arbeiten mit Anseilschutz (PSA gegen Absturz)
Wenn kollektive Schutzmassnahmen gegen Absturz (wie Geländer) möglich sind, haben sie immer Priorität vor dem individuellen Anseilschutz. Arbeitspodeste, Geländer und die Zugänge zu den Arbeitspodesten müssen dabei dem Stand der Technik entsprechen. An gewissen Arbeitsplätzen – etwa an Masten von Skiliften – müssen Ihre Fachkräfte jedoch zusätzlich eine «Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz» (PSAgA) tragen. Bei welchen Arbeiten dies der Fall ist, ermitteln Sie mithilfe einer Risikoanalyse.
Eine PSA gegen Absturz ist zum Beispiel obligatorisch:
- bei Instandhaltungsarbeiten mit Absturzgefahr (Kontrolle, Wartung, Instandsetzung)
- auf den Arbeitspodesten an Stützen, Stationen und Fahrzeugen
Wer ein Schneemobil führt, trägt einen Schutzhelm
Bei jeder Fahrt auf einem Motorschlitten muss ein geprüfter Schutzhelm getragen werden. Artikel 3b der Verkehrsregelnverordnung (VRV
Trittsicher dank geeignetem Schuhwerk
Fachkräfte in der Seilbahnbranche tragen hohe Schuhe mit gutem Profil. Diese sind für Arbeiten an Gebäuden, auf Parkplätzen, im Gelände und für den Unterhalt der Seilbahnanlagen ideal: Sie verleihen nicht nur einen festen Halt, sondern minimieren auch die Gefahr, bei der Arbeit umzuknicken.
Tragen Sie zudem in den folgenden Fällen Sicherheitsschuhe(Schuhe mit Schutzkappen):
- bei regelmässigem Arbeiten in der Werkstatt mit schweren Teilen
- bei Arbeiten mit dem Stapler und im Bereich des Staplers
- bei Arbeiten mit Baumaschinen
Nützliche Links
Die nachfolgend aufgeführten Behörden und Organisationen bieten Ihnen auf ihrer Website weiterführende Informationen zum Thema Sicherheit in der Seilbahn- und Skiliftbranche.
Gesetzliche Grundlagen und Normen
Eine ganze Reihe von gesetzlichen Vorschriften und Normen geben den Rahmen für die Sicherheit von Seilbahn- und Skiliftanlagen vor. Wir haben sie für Sie zusammengestellt.
- Seilbahngesetz (SebG)
Das Seilbahngesetzregelt den Bau und den Betrieb von Seilbahnen zur Personenbeförderung. - Norm SN EN 12929-1
Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr – Allgemeine Bestimmungen — Teil 1: Anforderungen an alle Anlagen - Norm SN EN 13107
Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr – Bauwerke (Kapitel 12: Arbeitnehmerschutz) - Norm SN EN 13243
Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr – Elektrische Einrichtungen, ohne Antriebe - Norm SN EN 13796-1
Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen und Schleppaufzüge für den Personenverkehr — Fahrzeuge — Teil 1: Befestigungen am Seil, Laufwerke, Fangbremsen, Kabinen, Sessel, Wagen,Instandhaltungsfahrzeuge, Schleppgehänge - Norm SN EN 1908
Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr — Spanneinrichtungen