Ausbildung für Arbeiten im Überdruck und Berufstaucher
Wer im Überdruck arbeitet, z. B. als Taucher, braucht eine entsprechende Ausbildung. Die Gefahren von gesundheitlichen Schäden sind nämlich gross. Wir informieren Sie über die verschiedenen Ausbildungen und Nachweise, die es gibt.
Inhalt
Kurz und bündig
Ein Archäologietaucher oder auch ein Mitarbeiter, der in einer Überdruckzone im Untertagbau arbeitet: Sie alle benötigen eine entsprechende medizinische Eignung sowie eine Ausbildung, um sich in diesem Umfeld sicher zu bewegen.
Beachten Sie dabei folgende Fakten:
- Arbeiten im Überdruck gehören zu den Arbeiten mit besonderen Gefahren.
- Alle Ihre Mitarbeitenden, die sich auf Baustellen in Druckluft bewegen oder als Taucher arbeiten, müssen dafür geeignet und entsprechend ausgebildet sein.
- Jugendlichen unter 18 Jahren sind Arbeiten im Überdruck nicht erlaubt.
Die geforderten Ausbildungen und Nachweise unterscheiden sich je nach Funktion.
Erforderliche Ausbildung und Nachweis
Arbeiten im Überdruck können gefährlich sein. Das gilt einerseits für Taucher, andererseits auch Mitarbeitende, die sich in Atmosphären aufhalten, deren Druck im Vergleich zur Erdatmosphäre um 0.1 bis 3.6 bar höher ist. Das kann beispielsweise im Untertagbau der Fall sein. Dekompressionskrankheiten oder Barotraumata gelten dabei als Gefahren.
Die Anforderungen sind nicht für alle Mitarbeitenden im Überdruck gleich. Es wird wie folgt unterschieden:
- Leitende Personen (Bauführer, Tauchleiter)
- Fachkundige Personen (alle Mitarbeitenden, die im Überdruck arbeiten und u.a. folgende Aufgaben ausführen: Überwachung, Betriebssicherheit gewährleisten von elektrischen und drucklufttechnischen Anlagen, Erste Hilfe, Brandbekämpfung, Betrieb der Behandlungskammer)
- Übrige Personen, die sich im Überdruck aufhalten
Beachten Sie, dass Arbeiten unter Druckluft gefährlich sind und deshalb nicht von Jugendlichen ausgeführt werden dürfen.
Persönliche Voraussetzungen/erforderliche Ausbildung
Je nach Aufgabe und Leitungsfunktion unterscheiden sich die notwendigen Ausbildungen und Voraussetzungen:
Erforderlich für alle Arbeitnehmenden:
- Arbeitsmedizinische Eignung inkl. Verfügung
- Instruktion für Arbeiten im Überdruck mit Instruktionsnachweis
Erforderlich für leitende Personen:
- Eine auf die Aufgabe zugeschnittene Fachausbildung mit Fachprüfung. Das beinhaltet einen ausländischen Ausbildungsnachweis, da diese aktuell nur im Ausland absolviert werden kann.
Erforderlich für fachkundige Personen:
- Betriebsinterne oder -externe Ausbildung inkl. schriftliche Dokumentation.
Auffrischungskurs
Die Suva empfiehlt regelmässige Auffrischungskurse. So leisten Sie ein wertvolles Investment in Ihre Mitarbeitenden: Sie können dadurch ihr Wissen aufrechterhalten und auch neues dazulernen.
Ausbildungsinstitutionen
Beachten Sie, dass sich diese Ausbildungen an den internationalen Ausbildungsstandards orientieren:
- EDTC, THE EUROPEAN DIVING TECHNOLOGY COMMITTEE, www.edtc.org
- I.D.S.A., The International Diving Schools Association, www.idsaworldwide.org
Informationen zu Angeboten in der Schweiz erhalten Sie via Parifonds Bau unter www.consimo.ch/pb
Hyperbaric Training Center Deutschland e.V.
Königsstrasse 15, D-24159 Kiel
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Rheine
Kompetenzzentrum für das Taucherwesen, Kanalstraße 67, D-48477 Hörstel
I.N.P.P, Institute National de Plongée Professionnelle
Entrée n°3, Port de la Pointe Rouge, F-13008 Marseille
E.N.S., ECOLE NATIONALE DES SCAPHANDRIERS
Quai Séverine, F-83430 Saint-Mandrier
Centre Activité Plongée de TREBEURDEN
54 corniche de Goaz Treiz, BP 13, F-22560 Trébeurden
Centro Studi C.E.DI FO.P, Molo Sammuzzo
Porto di Palermo, 90138 I-Palermo
Professional Diving Academy
Unit 19, Sandbank Business Park
Sandbank, Dunoon, Argyll, Scotland, PA23 8PB
Auskunft zur Ausbildungspflicht
Haben Sie Fragen zur allgemeinen Ausbildungspflicht? Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Suva, Bereich Bau
Rösslimattstrasse 39
6005 Luzern
Gesetzliche Grundlagen
- Bauarbeitenverordnung Art. 3
Planung von Bauarbeiten - Verordnung über die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeiten im Überdruck
- Betriebe, die zusätzlich zur schweizerischen Verordnung eine ausländische Gesetzgebung anwenden möchten, müssen diese vorgängig der Suva unterbreiten.
- Verordnung über die Unfallverhütung Art. 6
Information und Anleitung der Arbeitnehmer - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 8
Vorkehren bei Arbeiten mit besonderen Gefahren - Verordnung über die Unfallverhütung Art. 72 ff
- Jugendschutzverordnung Art. 4
Gefährliche Arbeiten