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Ausbildung für Arbeiten im Überdruck und Berufstaucher

Wer im Überdruck arbeitet, z. B. als Taucher, braucht eine entsprechende Ausbildung. Die Gefahren von gesundheitlichen Schäden sind nämlich gross. Wir informieren Sie über die verschiedenen Ausbildungen und Nachweise, die es gibt.

Inhalt

      Kurz und bündig

      Ein Archäologietaucher oder auch ein Mitarbeiter, der in einer Überdruckzone im Untertagbau arbeitet: Sie alle benötigen eine entsprechende medizinische Eignung sowie eine Ausbildung, um sich in diesem Umfeld sicher zu bewegen.

      Beachten Sie dabei folgende Fakten:

      • Arbeiten im Überdruck gehören zu den Arbeiten mit besonderen Gefahren.
      • Alle Ihre Mitarbeitenden, die sich auf Baustellen in Druckluft bewegen oder als Taucher arbeiten, müssen dafür geeignet und entsprechend ausgebildet sein.
      • Jugendlichen unter 18 Jahren sind Arbeiten im Überdruck nicht erlaubt.

      Die geforderten Ausbildungen und Nachweise unterscheiden sich je nach Funktion.

      Erforderliche Ausbildung und Nachweis

      Arbeiten im Überdruck können gefährlich sein. Das gilt einerseits für Taucher, andererseits auch Mitarbeitende, die sich in Atmosphären aufhalten, deren Druck im Vergleich zur Erdatmosphäre um 0.1 bis 3.6 bar höher ist. Das kann beispielsweise im Untertagbau der Fall sein. Dekompressionskrankheiten oder Barotraumata gelten dabei als Gefahren.

      Die Anforderungen sind nicht für alle Mitarbeitenden im Überdruck gleich. Es wird wie folgt unterschieden:

      • Leitende Personen (Bauführer, Tauchleiter)
      • Fachkundige Personen (alle Mitarbeitenden, die im Überdruck arbeiten und u.a. folgende Aufgaben ausführen: Überwachung, Betriebssicherheit gewährleisten von elektrischen und drucklufttechnischen Anlagen, Erste Hilfe, Brandbekämpfung, Betrieb der Behandlungskammer)
      • Übrige Personen, die sich im Überdruck aufhalten

      Beachten Sie, dass Arbeiten unter Druckluft gefährlich sind und deshalb nicht von Jugendlichen ausgeführt werden dürfen.

      Persönliche Voraussetzungen/erforderliche Ausbildung

      Je nach Aufgabe und Leitungsfunktion unterscheiden sich die notwendigen Ausbildungen und Voraussetzungen:

      Erforderlich für alle Arbeitnehmenden:

      • Arbeitsmedizinische Eignung inkl. Verfügung
      • Instruktion für Arbeiten im Überdruck mit Instruktionsnachweis

      Erforderlich für leitende Personen:

      • Eine auf die Aufgabe zugeschnittene Fachausbildung mit Fachprüfung. Das beinhaltet einen ausländischen Ausbildungsnachweis, da diese aktuell nur im Ausland absolviert werden kann.

      Erforderlich für fachkundige Personen:

      • Betriebsinterne oder -externe Ausbildung inkl. schriftliche Dokumentation.

      Auffrischungskurs

      Die Suva empfiehlt regelmässige Auffrischungskurse. So leisten Sie ein wertvolles Investment in Ihre Mitarbeitenden: Sie können dadurch ihr Wissen aufrechterhalten und auch neues dazulernen.

      Ausbildungsinstitutionen

      Beachten Sie, dass sich diese Ausbildungen an den internationalen Ausbildungsstandards orientieren:

      Informationen zu Angeboten in der Schweiz erhalten Sie via Parifonds Bau unter www.consimo.ch/pb .

      Hyperbaric Training Center Deutschland e.V.
      Königsstrasse 15, D-24159 Kiel
      Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Rheine
      Kompetenzzentrum für das Taucherwesen, Kanalstraße 67, D-48477 Hörstel
      I.N.P.P, Institute National de Plongée Professionnelle
      Entrée n°3, Port de la Pointe Rouge, F-13008 Marseille
      E.N.S., ECOLE NATIONALE DES SCAPHANDRIERS
      Quai Séverine, F-83430 Saint-Mandrier
      Centre Activité Plongée de TREBEURDEN
      54 corniche de Goaz Treiz, BP 13, F-22560 Trébeurden
      Centro Studi C.E.DI FO.P, Molo Sammuzzo
      Porto di Palermo, 90138 I-Palermo
      Professional Diving Academy
      Unit 19, Sandbank Business Park
      Sandbank, Dunoon, Argyll, Scotland, PA23 8PB

      Auskunft zur Ausbildungspflicht

      Haben Sie Fragen zur allgemeinen Ausbildungspflicht? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

      Gesetzliche Grundlagen

      • Bauarbeitenverordnung Art. 3  Planung von Bauarbeiten
      • Verordnung über die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeiten im Überdruck  
      • Betriebe, die zusätzlich zur schweizerischen Verordnung eine ausländische Gesetzgebung anwenden möchten, müssen diese vorgängig der Suva unterbreiten.
      • Verordnung über die Unfallverhütung Art. 6  Information und Anleitung der Arbeitnehmer
      • Verordnung über die Unfallverhütung Art. 8  Vorkehren bei Arbeiten mit besonderen Gefahren
      • Verordnung über die Unfallverhütung Art. 72 ff  
      • Jugendschutzverordnung Art. 4  Gefährliche Arbeiten

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