Produktesicherheit: Die Suva stellt die Marktüberwachung sicher
Die Suva überwacht, ob Maschinen, Aufzüge, Persönliche Schutzausrüstungen und andere Arbeitsmittel in Betrieben die Bestimmungen des Produktesicherheitsgesetzes einhalten. Hier erfahren Sie, worauf Sie als Unternehmer oder Sicherheitsbeauftragte achten müssen, welche Vorschriften gelten und wo Sie nötigenfalls unsichere Produkte melden können.
Inhalt
Kurz und bündig
Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss sicherstellen, dass es für niemanden eine Gefahr darstellt. Was das konkret heisst, ist im Produktesicherheitsgesetz (PrSG) und der zugehörigen Verordnung (PrSV) geregelt.
Die Suva ist eines der Kontrollorgane, welche die Produktesicherheit überwachen. Sie befasst sich mit Maschinen, Aufzügen, Persönlichen Schutzausrüstungen und anderen Produkten, die in Betrieben zum Einsatz kommen. Dazu nimmt sie nicht nur regelmässig Stichproben vor, sondern geht auch Verdachtsfällen nach. Denn jede Person, die bei einem Produkt einen Mangel entdeckt oder vermutet, kann dies dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) melden.
Was heisst eigentlich «in Verkehr bringen?»
Unter dem Inverkehrbringen eines Produkts versteht man das Verkaufen oder auch das kostenlose Überlassen. Hersteller, Importeure oder Händler von Produkten nennt das Produktesicherheitsgesetz «Inverkehrbringer». Sie sind dafür verantwortlich, dass ihre Produkte den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Grundsätzlich darf ein Produkt bei normaler Verwendung oder vernünftigerweise vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Person, die es verwendet, nicht oder nur geringfügig gefährden.
Erfahren Sie mehr zu den Einzelheiten in unserer Broschüre Arbeitsmittel Sicherheit beginnt beim Kauf.
Kontrollen erhöhen Ihre Sicherheit
Die Suva ist eines der Kontrollorgane, welche die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen überwachen. Wir sind gemäss Produktesicherheitsverordnung (PrSV
Wenn wir eine Maschine oder einen Aufzug überprüfen, führen wir eine Sicht- und Funktionskontrolle durch und überprüfen die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen.
Massnahmen und Gebühren
Stellt sich heraus, dass ein Produkt nicht den Vorschriften entspricht, können wir folgende Massnahmen anordnen:
- Verkaufsverbot
- Verpflichtung zur Nachbesserung
- Warnung vor den Gefahren
- Rückruf aller in Verkehr gebrachten Produkte
Welche Auswirkungen ein Kontrollverfahren haben kann, zeigt das Beispiel der Schnellwechseleinrichtungen für Bagger: Nach mehreren tödlichen Unfällen erliess die Suva per 2016 für verschiedene Produkte ein Verkaufsverbot, das bis vor Bundesgericht angefochten und dort schliesslich bestätigt wurde.
Wenn jemand – ob fahrlässig oder vorsätzlich – ein Produkt in Verkehr bringt, das nicht den gesetzlichen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht, macht sich diese Person strafbar (Art. 16 PrSG
Wenn ein Produkt die Prüfung besteht, fallen für die Kontrolle keine Gebühren an. Werden hingegen Mängel festgestellt, muss der Inverkehrbringer eine Gebühr nach Zeitaufwand bezahlen. Der Stundensatz gemäss Art. 28 PrSV